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Fenstersturz einer dementen Patientin mit Todesfolge
Im verhandelten Fall ging es um eine Patientin mit Demenz, die verwirrt aus dem Fenster geklettert und mehrere Meter hinabgestürzt war. Sie starb einige Wochen später. Bereits zuvor hatte die Frau mehrfach versucht, wegzulaufen. Das Krankenhauspersonal hatte die Tür zu ihrem Zimmer deshalb von außen mit einem Krankenbett versperrt.
Kein Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflichten
Die private Krankenversicherung der Frau weigerte sich später, die aufgrund des Unfalls entstandenen Kosten für Behandlung, Heil- und Hilfsmittel sowie das Krankentagegeld zu bezahlen. Damit hatte sie vor Gericht Erfolg. Denn das Oberlandesgericht entschied, dass das Krankenhaus die Patientin am Hinausklettern hätte hindern müssen - die Klinik habe eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Patienten. Diese müssten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren geschützt werden. In diesem Fall hätte es das Hinausklettern zum Beispiel erschwert, wenn Tisch und Stuhl nicht am Fenster gestanden hätten. Alternativ hätte das Klinikpersonal auch entscheiden können, die Patientin ins Erdgeschoss oder in eine geschlossene geriatrische Abteilung zu verlegen.