Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung begründete das OLG Oldenburg sein Urteil damit, dass das Opfer dauerhaft im Wachkoma liege und dass eine schlimmere Gesundheitsschädigung kaum vorstellbar sei.
Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei vielen Körper- und Gesundheitsschäden. Das Schmerzensgeld soll dabei für Leid, Schmerz und Unannehmlichkeiten entschädigen, die sich schwer als “Schaden” beziffern lassen. Feste Sätze für das Schmerzensgeld gibt es nicht. Die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich. Allerdings werden auch in Deutschland hohe Beträge als Schmerzensgeld zugesprochen, wenn dies der Anlass rechtfertigt.
Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall:
Zwei Arbeitskollegen waren auf einer Betriebsfeier in Streit geraten. Dabei hatte der spätere Beklagte seinem Kollegen ins Gesicht geschlagen. Nach Ende der Feier verließ der Beklagte mit seinem Auto trotz 1,85 Promille das Firmengelände, wendete jedoch und kehrte mit hohem Tempo zurück. Sein Auto erfasste den auf der Straße stehenden Kontrahenten. Dieser wurde lebensgefährlich verletzt, erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und fiel ins Wachkoma. Er wird künstlich ernährt, eine Heilung ist nicht absehbar. Im Namen des Verletzten wurde Klage auf Schmerzensgeld erhoben. Die erste Instanz gestand dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro zu, der Schädiger und seine Haftpflicht zahlten 100.000 Euro und legten Rechtsmittel ein.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das Urteil der Vorinstanz und gestand dem Verletzten 500.000 Euro zu. Der Kläger sei zur Zeit des Vorfalls ein 35-jähriger Familienvater mit drei Kindern gewesen. Er liege nun seit vier Jahren nicht ansprechbar im Wachkoma. Er könne kein normales Leben mehr führen, seine eigene Persönlichkeit sei ihm genommen. Die dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim sei erforderlich. Eine schlimmere Schädigung der Gesundheit sei kaum vorstellbar. Für diesen Zustand sei allein der Beklagte verantwortlich. Dieser wurde in einem weiteren Prozess auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen – mit zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Man war davon ausgegangen, dass er mit dem schnellen und nahen Vorbeifahren nur provozieren wollte. Rechtsmittel gegen das Schmerzensgeld-Urteil sind noch möglich (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.09.2014, Az. 12 U 50/14).