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Das OVG hätten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die daraus folgenden Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt. Dabei stehe in Frage, ob dieser datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage habe, erklärten die Richter.
Verschärfung der Anforderungen soll Missbrauch ausschließen
Die Landesregierung hatte die Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht im Dezember in der Eindämmungsverordnung verschärft, um Missbrauch auszuschließen und besser ahnden zu können.
OVG: Atteste mit Diagnose möglicherweise datenschutzrechtlicher Eingriff
Der Antragsteller sei ansonsten gezwungen, seine konkrete Diagnose an vielen nicht-öffentlichen Stellen wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Demonstrationen oder religiösen Veranstaltungen zu offenbaren, hieß es in der Begründung weiter. Dabei handele es sich jedoch um gesundheitsbezogene Daten, die einem besonders hohen Schutz unterlägen.
Eilantrag gegen das Mitführen des Original-Attests abgelehnt
Abgewiesen wurde von dem OVG ein weiterer Antragsteller, der sich ebenfalls per Eilantrag gegen die Bestimmung gewehrt hatte, das Attest im Original vorweisen zu müssen. Das Mitführen des Original-Attests führe zu keiner nennenswerten Belastung, entschieden die Richter.
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