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Wie das Gericht mitteilte, gab der 14. Senat einem Eilantrag einer Golfspielerin statt, die nicht geimpft oder genesen ist. Die Regelung in der Corona-Verordnung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zwar ist damit die Regelung für Mannschaftssportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.
Umfassendes Verbot „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“
Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Menschen, die nicht über einen Impf- oder einen Genesenennachweis verfügen, erweise sich als unangemessen und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht laut Gericht ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen rechtfertige.
Abstandsgebot und Maskenpflicht minimieren Infektionsrisiko
Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel sei ein derart signifikant erhöhtes Infektionsrisiko nicht in jedem Fall auszumachen. Ohne Zweifel bestehe es dort, wo Mannschaftssport betrieben wird, die die Einhaltung eines Abstandsgebots oder einer Maskenpflicht nicht erwarten lasse - zum Beispiel Fußball, Basketball. Bei der Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel (Leichtathletik, Tennis, Golf) liegt aus Sicht des OVG ein erhöhtes Infektionsrisiko hingegen fern.
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