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Verbraucherrecht und Verwaltungsrecht | 26.01.2022

2G-Regelung

OVG Lüneburg kippt 2G-Regelung für Outdoor-Sportler

Umfassendes Verbot verfassungs­rechtlich nicht gerechtfertigt

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 14 MN 121/22)

Das Oberverwaltungs­gericht (OVG) Lüneburg hat die 2G-Regelung für die Nutzung von Sport­anlagen unter freiem Himmel in Nieder­sachsen außer Vollzug gesetzt.

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Wie das Gericht mitteilte, gab der 14. Senat einem Eilantrag einer Golf­spielerin statt, die nicht geimpft oder genesen ist. Die Regelung in der Corona-Verordnung sei mit dem allgemeinen Gleichheits­satz nicht vereinbar. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zwar ist damit die Regelung für Mannschafts­sportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.

Umfassendes Verbot „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“

Die umfassende Untersagung der Nutzung von Sport­anlagen unter freiem Himmel durch Menschen, die nicht über einen Impf- oder einen Genesenen­nachweis verfügen, erweise sich als unangemessen und verfassungs­rechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit. Bei der Sport­ausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht laut Gericht ein signifikant erhöhtes Infektions­risiko, das eine Zutritts­beschränkung auf geimpfte und genesene Personen recht­fertige.

Abstandsgebot und Maskenpflicht minimieren Infektionsrisiko

Bei der Nutzung von Sport­anlagen unter freiem Himmel sei ein derart signifikant erhöhtes Infektions­risiko nicht in jedem Fall auszumachen. Ohne Zweifel bestehe es dort, wo Mannschafts­sport betrieben wird, die die Einhaltung eines Abstands­gebots oder einer Masken­pflicht nicht erwarten lasse - zum Beispiel Fußball, Basketball. Bei der Ausübung von Individual­sport unter freiem Himmel (Leicht­athletik, Tennis, Golf) liegt aus Sicht des OVG ein erhöhtes Infektions­risiko hingegen fern.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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