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Damit hatten die Eilanträge von zwei Betreibern Erfolg, wie das OVG mitteilte. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass laut der Corona-Schutzverordnung Hallenschwimmbäder, Wellness-Einrichtungen und Sonnenstudios nur von geimpften Personen besucht werden dürfen, die zusätzlich einen negativen Test vorzeigen müssen.
Land: Hohe Infektionsgefahr wegen fehlender Maske
Zur Begründung hatte das Land angeführt, dass an diesen Orten keine Maske getragen werden könne und die Übertragung durch Aerosole hier besonders gut möglich sei.
Kein erhöhter Ausstoß der Atemluft
Diese Ansicht teilte das OVG nicht. Nach Überzeugung des OVG komme es beim Liegen auf einer Sonnenbank eben nicht zu einem erhöhten Ausstoß der Atemluft, hieß es. Eine besonders hohe Infektionsgefahr, nur weil die Maske fehle, gibt es nach Ansicht der Richter nicht. Das Land habe damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es bleibe aber bei der 2G-Regel für Sonnenstudios, so das Gericht.