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Verbraucherrecht und Versicherungsrecht | 04.02.2022

2G-plus-Regelung

OVG NRW kippt 2G-plus-Regel für Sonnen­studios

Zugangs­beschränkung verstößt gegen den Ver­hältnis­mäßigk­eits­grundsatz

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE)

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungs­gericht (OVG) hat die 2G-plus-Regel für Sonnen­studios gekippt. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar (Az.: 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE).

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Damit hatten die Eilanträge von zwei Betreibern Erfolg, wie das OVG mitteilte. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass laut der Corona-Schutz­verordnung Hallen­schwimm­bäder, Wellness-Einrichtungen und Sonnen­studios nur von geimpften Personen besucht werden dürfen, die zusätzlich einen negativen Test vorzeigen müssen.

Land: Hohe Infektionsgefahr wegen fehlender Maske

Zur Begründung hatte das Land angeführt, dass an diesen Orten keine Maske getragen werden könne und die Über­tragung durch Aerosole hier besonders gut möglich sei.

Kein erhöhter Ausstoß der Atemluft

Diese Ansicht teilte das OVG nicht. Nach Überzeugung des OVG komme es beim Liegen auf einer Sonnenbank eben nicht zu einem erhöhten Ausstoß der Atemluft, hieß es. Eine besonders hohe Infektions­gefahr, nur weil die Maske fehle, gibt es nach Ansicht der Richter nicht. Das Land habe damit gegen den Grundsatz der Verhältnism­Ã¤ÃŸigkeit verstoßen. Es bleibe aber bei der 2G-Regel für Sonnen­studios, so das Gericht.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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