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Versammlungsrecht und Verwaltungsrecht | 17.01.2022

OVG in NRW bestätigt Masken­pflicht und 3G bei Versammlungen

Corona-Maßnahmen-Gegner unterliegt vor dem OVG NRW

(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil von 14.01.2022, Az.13 B 33/22.NE)

Die Masken­pflicht bei Versammlungen im Freien in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 750 Teilnehmern ist rechtens.

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Das hat das Oberverwaltungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalens entschieden und damit den Eilantrag eines Mannes aus Lohmar abgelehnt. Die in der Corona­schutz-Verordnung des Landes NRW fest­geschriebenen Schutz­maßnahmen seien verhältnismäßig, teilte das OVG zur Begründung mit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 33/22.NE).

Kläger moniert Verstoß gegen Grundrechte

Der Kläger, der laut Mitteilung regelmäßig Versammlungen ver­anstaltet, um gegen die Corona-Politik zu demon­strieren, sieht sich unter anderem in seinem Grundrecht auf Versammlungs­freiheit und Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er betonte in seinem Antrag, dass ihm Maßnahmen auferlegt werden, gegen die er ja gerade demon­strieren wolle. Außerdem sei es unwahrscheinlich, sich im Freien mit dem Coronavirus anzustecken.

Maskenpflicht auch im Freien gerechtfertigt

Dieser Sicht folgte das OVG nicht. Die Masken­pflicht auch im Freien sei geeignet, An­steckungen zu verhindern und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Den Versammlungs­teilnehmern würde durch das Tragen der Maske auch nicht verboten, ihre Meinung zu äußern.

Auch 3G-Regelung zulässig

Der Antragsteller hatte auch die Zugangs­beschränkung für Versammlungen durch die 3G-Regelung mit mehr als 750 Teilnehmern durch das OVG überprüfen lassen. Auch in diesem Punkt lehnte das Gericht in Münster den Antrag ab. Bei großen Demonstrationen sei zu erwarten, dass der Mindest­abstand und die Masken­pflicht nicht beachten werden. So könne durch eine Test­nachweis­pflicht der Zugang für infizierte und nicht immunisierte Menschen verwehrt werden, um eine Ansteckung mit einer potenziell tödlich verlaufenden Krankheit zu verhindern, argumentierten die OVG-Richter.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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