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Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalens entschieden und damit den Eilantrag eines Mannes aus Lohmar abgelehnt. Die in der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW festgeschriebenen Schutzmaßnahmen seien verhältnismäßig, teilte das OVG zur Begründung mit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 33/22.NE).
Kläger moniert Verstoß gegen Grundrechte
Der Kläger, der laut Mitteilung regelmäßig Versammlungen veranstaltet, um gegen die Corona-Politik zu demonstrieren, sieht sich unter anderem in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er betonte in seinem Antrag, dass ihm Maßnahmen auferlegt werden, gegen die er ja gerade demonstrieren wolle. Außerdem sei es unwahrscheinlich, sich im Freien mit dem Coronavirus anzustecken.
Maskenpflicht auch im Freien gerechtfertigt
Dieser Sicht folgte das OVG nicht. Die Maskenpflicht auch im Freien sei geeignet, Ansteckungen zu verhindern und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Den Versammlungsteilnehmern würde durch das Tragen der Maske auch nicht verboten, ihre Meinung zu äußern.
Auch 3G-Regelung zulässig
Der Antragsteller hatte auch die Zugangsbeschränkung für Versammlungen durch die 3G-Regelung mit mehr als 750 Teilnehmern durch das OVG überprüfen lassen. Auch in diesem Punkt lehnte das Gericht in Münster den Antrag ab. Bei großen Demonstrationen sei zu erwarten, dass der Mindestabstand und die Maskenpflicht nicht beachten werden. So könne durch eine Testnachweispflicht der Zugang für infizierte und nicht immunisierte Menschen verwehrt werden, um eine Ansteckung mit einer potenziell tödlich verlaufenden Krankheit zu verhindern, argumentierten die OVG-Richter.
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