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Verbraucherrecht und Verwaltungsrecht | 29.04.2022

Rundfunk­beitrag

Ohne Girokonto-Option darf Rundfunk­beitrag bar bezahlt werden

Aus­nahmsloser Barzahlungs­ausschluss EU-rechtswidrig

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2022, Az.: 6 C 2.21 und 6 C 3.21)

Wer kein Girokonto bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Bank eröffnen kann, darf nach einem Gerichts­urteil den Rundfunk­beitrag in bar bezahlen.

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Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt schie­den. Die Richter gingen konkret auf die Regelung beim Hessischen Rundfunk (HR) ein, die ohne Ausnahme eine Barzahlung ausschließt. Das verstoße gegen Unionsrecht, hieß es vom Gericht, das nun die konkreten Härte­fälle definierte.

Urteil nicht anfechtbar und die Entscheidung rechtskräftig

Der Fall ging schon durch mehrere gerichtliche Instanzen, auch der Europäische Gerichtshof hatte sich schon damit befasst. Das Bundes­verwaltungs­gericht entschied in zwei Verfahren. Laut einer Gerichts­sprecherin ist das Urteil nicht anfechtbar und die Ent­scheidung rechts­kräftig.

Kläger wollten Beiträge in bar zahlen

Die Kläger sind Wohnungs­inhaber und rundfunk­beitrags­pflichtig. Sie wollten rück­ständige Beiträge in bar bezahlen, was der HR zurückwies. Die Kläger selbst waren nun vor Gericht nicht erfolgreich, die Richter wiesen die Revision mit dem getroffenen Urteil zurück. Beide haben nach Gerichts­angaben ein Girokonto.

Satzung übergangsweise mit Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen anzuwenden

Die Richter entschieden, dass der HR für eine Übergangs­zeit noch seine alte Regelung anwenden darf - allerdings nur unter der Bedingung, die Härte­fall­regelung sofort aufzunehmen. Der ARD-Sender muss perspektivisch eine Neuregelung formulieren.

Beitragsservice prüft Umsetzung

Der Rundfunk­beitrag liegt bei monatlich 18,36 Euro. Er ist die Haupt­einnahme­quelle von ARD, ZDF und Deutschland­radio. Der Geschäfts­führer des Beitrags­services von ARD, ZDF und Deutschland­radio, Michael Krüßel, sagte: „Über Anpassungen des Verfahrens zur Leistung der Rundfunk­beiträge werden wir zu gegebener Zeit auf Rundfunk­beitrag.de informieren.“ Der Beitrags­service hob auch hervor, dass gemäß Urteil Rundfunk­anstalten grund­sätzlich berechtigt seien, die Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunk­beitrags in ihren Satzung zu beschränken. HR-Justiziarin Nina Hütt teilte mit: „Die Rundfunk­anstalten und der Beitrags­service werden die Details der Ent­scheidung sorgfältig prüfen, sobald diese vorliegt.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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