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Versammlungsrecht und Verwaltungsrecht | 02.12.2021

Masken­pflicht

Ohne Maske bei Versammlung - Polizei darf Platz­verweis aussprechen

Platz­verweis zur Gefahren­abwehr war rechtmäßig

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2021, Az. 1 K 223/21)

Die Polizei darf Teilnehmer von einer Versammlung ausschließen und ihnen einen Platz­verweis erteilen, die trotz ent­sprechender Infektions­schutz­regeln keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das hat das Verwaltungs­gericht Berlin entschieden (AZ: VG 1 K 223/21). Das Urteil ist rechts­kräftig.

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Der Kläger nahm Anfang April ohne Maske an einer öffentlichen Versammlung vor dem Branden­burger Tor teil und sollte dort nach seinen Angaben auch als Redner auftreten. Nach den zu der Zeit geltenden Infektions­schutz­regeln mussten Versammlungs­teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Polizei­beamte schlossen den Kläger von der weiteren Teilnahme aus. Er erhielt einen Platz­verweis. Seine Klage dagegen begründete er damit, er habe ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Beamten aber nicht akzeptiert hätten.

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt Platzverweis

Aus Sicht des Verwaltungs­gerichts war der Platz­verweis berechtigt. Nach dem Berliner Versammlungs­freiheit­gesetz könne derjenige, der durch sein Verhalten in einer Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Weil der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, treffe das in diesem Fall zu.

Zweifel an Richtigkeit des Attests

Der Kläger sei anschließend seiner Verpflichtung, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nach­gekommen. Das Gericht hielt das ärztliche Attest in diesem Zusammenhang nicht für entscheidend. An dessen Richtigkeit hätten schon seinerzeit erhebliche Zweifel bestanden. Die Ärztin, die das Attest ausgestellt habe, sei schon damals wegen des Verdachts polizei­bekannt gewesen, unrichtige Gesundheits­zeugnisse auszustellen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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