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Der Kläger nahm Anfang April ohne Maske an einer öffentlichen Versammlung vor dem Brandenburger Tor teil und sollte dort nach seinen Angaben auch als Redner auftreten. Nach den zu der Zeit geltenden Infektionsschutzregeln mussten Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Polizeibeamte schlossen den Kläger von der weiteren Teilnahme aus. Er erhielt einen Platzverweis. Seine Klage dagegen begründete er damit, er habe ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Beamten aber nicht akzeptiert hätten.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt Platzverweis
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war der Platzverweis berechtigt. Nach dem Berliner Versammlungsfreiheitgesetz könne derjenige, der durch sein Verhalten in einer Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Weil der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, treffe das in diesem Fall zu.
Zweifel an Richtigkeit des Attests
Der Kläger sei anschließend seiner Verpflichtung, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nachgekommen. Das Gericht hielt das ärztliche Attest in diesem Zusammenhang nicht für entscheidend. An dessen Richtigkeit hätten schon seinerzeit erhebliche Zweifel bestanden. Die Ärztin, die das Attest ausgestellt habe, sei schon damals wegen des Verdachts polizeibekannt gewesen, unrichtige Gesundheitszeugnisse auszustellen.