Parship durfte erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, wie der EuGH entschied. Der Fall dürfte wegweisend für Hunderte weitere beim Amtsgericht Hamburg sein. (Rechtssache C-641/19)
Vertragswiderruf innerhalb der gesetzlich gewährten Frist
Die Kundin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.
Leistungen bereits während der Widerspruchsfrist in Anspruch genommen
Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert. So erhalten neue Mitglieder nach einem dreißigminütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.
Leistungen durften während der Widerrufsfrist nur zeitanteilig in Rechnung gestellt werden
Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen war - in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellt der EuGH fest.