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Wohneigentumsrecht | 20.09.2021

WEG-Verwalter

Pflicht­verletzung recht­fertigt Abberufung des WEG-Verwalters

Unfähiger Verwalter darf nicht wieder­gewählt werden

(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, Az. 2-13 S 25/20)

Beschlüsse von Eigentümern sind für Verwalter Arbeits­aufträge. Das heißt: Die Beschlüsse müssen umgesetzt werden. Erledigen Verwalter diese Aufgabe nicht, kann das unangenehme Folgen haben.

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Verwalter müssen Beschlüsse von Eigentümer­versammlungen umsetzen. Tun sie das nicht, kann das ein Grund für eine Abberufung sein. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 25/20). Wird zum Beispiel trotz Beschluss eine Gebäude­feuer­versicherung längere Zeit nicht abgeschlossen, müssen Eigentümer das nicht hinnehmen.

Wiederbestellung der Verwaltung angefochten

Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Wieder­bestellung der Verwalterin. Die Verwalterin war zwar nach Auslaufen ihrer Bestellung offiziell nicht mehr im Amt, übte dieses aber dennoch weiter aus. Sie erstellte zum Beispiel Ab­rechnungen, lud zu Eigentümer­versammlungen und leitete diese auch.

Auf einer dieser Versammlungen im Oktober 2018 wurde beschlossen, eine Gebäude­versicherung abzuschließen. Da dies bis März 2019 nicht geschah, hat die Eigentümerin die Wieder­bestellung der Verwalterin angefochten.

Pflichtverletzung rechtfertigt Abberufung

Die Anfechtung wäre erfolgreich, entschied das Gericht. Die Verwalterin übte ihr Amt auch nach Auslaufen ihrer Bestellung aus. Daher können auch Verwaltungs­fehler in dieser Zeit Wirkung haben. Indem keine Gebäude­feuer­versicherung abgeschlossen wurde, habe die Verwalterin ihre Pflicht verletzt. Eine derartige Lücke im Versicherungs­schutz berge das Risiko des Total­verlustes. Das müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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