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Verbraucherrecht | 13.02.2023

Entschuldigung

Positiver Selbsttest recht­fertigt Fernbleiben von Gericht

Keine Pflicht zur Glaubhaft­machung des Entschuldigungs­grundes oder zu einem lücken­losen Nachweis

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.10.2022, Az. 206 StRR 286/22)

Echte Erkrankung oder stumpfer Vorwand? Fehlt ein Angeklagter mit Verweis auf eine Krankheit bei Gericht, können die Richter die Begründung nicht wegen bloßer Zweifel in Abrede stellen.

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Ein positiver Corona-Selbsttest reicht als Entschuldigung aus, um einer Haupt­verhandlung bei Gericht als Angeklagter fern­zubleiben. Konkrete Symptome müssen dafür nicht angegeben werden, ein offizielles Test­ergebnis braucht es ebenfalls nicht. Dies entschied das Bayerische Oberste Landes­gerichts (Az.: 206 StRR 286/22).

LG: Positiver Corona-Selbsttest gilt nicht als Entschuldigung

Das Landgericht München I wertete das Fernbleiben eines Angeklagten aufgrund eines positiven Schnell­tests als unentschuldigt, obwohl der Verteidiger des Mannes das Gericht am Morgen der geplanten Haupt­verhandlung rechtzeitig darüber informierte. Bis zur geplanten Sitzung, etwa eineinhalb Stunden später, sollte der Angeklagte das Ergebnis eines offiziellen Schnell­test­zentrums nachreichen. Weil der Angeklagte der Aufforderung des Gerichts nicht bis zur vorgegebenen Frist nachkam, verwarf das Gericht die Berufung gegen dessen Verurteilung.

OLG urteilt anders

Zu Unrecht, wie das Bayerische Oberste Landes­gericht später feststellte. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung rechtfertigten eine Verwerfung der Begründung nicht. Denn wenn die Behauptung korrekt sei, sei eine Infektions­gefahr für Verfahrens­beteiligten und die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Vielmehr habe das Gericht dem Entschuldigungs­grund im Rahmen seiner Aufklärungsp­flicht nachzugehen. Da der Angeklagte dabei keine Mitwirkungs­pflicht habe, könne die Begründung auch nicht mit dem Verweis auf die fehlende Mitwirkung verworfen werden, so die Richter.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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