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Steuerrecht | 23.07.2020

Prozesskosten

Prozesskosten nach Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen

Baumängel sind nicht unüblich und die Aufwendungen nicht außergewöhnlich

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020, Az.: 3 K 2036/19)

Kosten nach Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung = Eigentum verpflichtet. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Will heißen: Wer eine Immobilie besitzt, trägt auch ein Prozesskostenrisiko.

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Eigentümer müssen Prozesskosten wegen Baumängeln selbst tragen. Die Ausgaben für den Gerichtsprozess könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 K 2036/19). Baumängel seien nicht unüblich und dadurch entstehende Prozesskosten nicht außergewöhnlich.

Ehepaar gibt Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung an

Geklagt hatte ein Ehepaar, das juristisch gegen ein Bauunternehmen - über das schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - vorgegangen war und allein 2017 rund 13.700 Euro Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gezahlt hatte. In seiner Einkommensteuererklärung gab das Ehepaar diese als außergewöhnliche Belastung an. Nachdem das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, landete der Fall vor Gericht.

Prozesskosten müssen selbst getragen werden

Das Urteil: Das Ehepaar müsse die Kosten selbst tragen. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können, befand das Gericht. Zudem berühre der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht und sei ein Vorgang der normalen Lebensführung.

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfordert Gefährdung der Existenzgrundlage

Prozesskosten können nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2015 nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2015, Az. VI R 17/14.

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Quelle: dpa/DAWR/ku

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