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Das Kassationsgericht als oberstes französisches Gericht entschied, mehrere Verfahren gegen den TÜV Rheinland ganz oder in Teilen an das Berufungsgericht Lyon zu verweisen. Ob dort gebündelt über die Fälle entschieden wird oder nicht, sei aber Sache des Berufungsgerichts, sagte ein Sprecher des Kassationsgerichts der Deutschen Presse-Agentur in Paris.
Rechtsprechung bislang nicht einheitlich
Die vorherigen Urteile in der Affäre hatten sich teils erheblich unterschieden. Das Kassationsgericht erklärte nun ein Urteil des Berufungsgerichts Versailles für nichtig, das keine Haftung des TÜV Rheinlands gesehen hatte. In anderen Verfahren entschied das Kassationsgericht, nur Teile neu aufrollen zu lassen und hielt daran fest, dass der TÜV Rheinland seiner Kontroll- und Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
TÜV Rheinland hatte Qualitätssicherungsverfahren zertifiziert
Der inzwischen insolvente französische Hersteller Poly Implant Prothèse (PIP) hatte jahrelang billiges Industriesilikon für seine Implantate verwendet. Die reißanfälligen Implantate könnten Schätzungen zufolge weltweit bei Hunderttausenden Frauen eingesetzt worden sein. Betroffen sind auch Frauen aus Deutschland. Die Opfer berichteten etwa von Silikonkissen, aus denen das Gel herausgesickert sei. Der TÜV Rheinland hatte das Qualitätssicherungsverfahren von PIP zertifiziert. Klägerinnen werfen ihm deshalb Schlamperei vor. Das Unternehmen sieht sich selbst als Opfer der Täuschung von PIP.
Etwa 15.000 Opfer betroffen
Dem Opferverband PIPA World zufolge betreffen die Entscheidungen des Kassationsgerichts etwa 15.000 Opfer. Ihrem Anwalt Olivier Aumaître zufolge ist nun eine Vereinheitlichung der Urteile und damit eine Gleichstellung der Betroffenen möglich. Der TÜV Rheinland teilte mit, die Entscheidungen des Kassationsgerichts seien noch nicht endgültig. Es bedürfe einer genauen Analyse der Urteile.
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