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Reiserecht, Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 02.03.2023

Reise­rücktritts­versicherung

Reise­rücktritts­policen: Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?

Bekannte Krankheiten keine unerwartet Erkrankung

(Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 01.10.2021, Az. 1 S 56/20)

Reisen zu stornieren kann teuer werden. Versicherungen versprechen Schutz dagegen. Gerade bei Vorerkrankungen ist aber ein Blick in die Bedingungen ratsam - damit man am Ende nicht dumm dasteht.

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Viele Reise­rücktritts­policen enthalten eine Klausel, wonach sie bei „unerwarteten und schweren Erkrankungen“ leisten. Tritt so eine Erkrankung ein, übernimmt die Versicherung anfallende Storno-Kosten für den abgesagten Urlaub. Nur was bedeutet unerwartet und schwer? Die Antwort: Weil das mitunter von der Bewertung des Anbieters abhängt, hilft nur ein genauer Blick in die Versicherungs­bedingungen. Das zeigt exemplarisch ein Urteil des Land­gerichts Neubrandenburg (Az.: 1 S 56/20).

Krebserkrankung bekannt - aber Schwere nicht

Eine Frau hatte eine Reise­rücktritts­versicherung für sich und ihren Mann abgeschlossen, der an Krebs erkrankt war. Das Paar hatte mehrere Wochen vorher von der Diagnose erfahren. Kurz nach Abschluss der Police wurden bei dem Mann Tumore im Brust­wirbel­bereich gefunden, die operativ entfernt werden mussten. Die Frau stornierte die Reise. Dafür fielen rund 750 Euro Gebühren an - doch die Versicherung weigerte sich, diese zu übernehmen. Sie verwies auf eine Klausel in den Versicherungs­bedingungen, wo es unter dem Punkt „Vorerkrankungen“ sinngemäß heißt: Waren Erkrankungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Police bekannt und wurden in den sechs Monaten davor behandelt, dann sind diese nicht versichert.

LG: Erkrankung war bekannt und damit nicht „unerwartet“

Die Frau zog vor Gericht. Ihr Argument: Das Ausmaß der Krebs­erkrankung sei bei Abschluss der Versicherung noch nicht absehbar gewesen. Das Gericht sah das anders: Die Erkrankung sei bekannt und damit nicht „unerwartet“ gewesen. Entsprechend müsse die Versicherung der Frau die Storno-Gebühren nicht erstatten.

Formulierung ist nicht intransparent

Was das Gericht ebenfalls klarstellte: Die von Verbrauchern oft als schwammig empfundene Formulierung der „unerwarteten und schweren Erkrankung“ sei nicht intransparent. Demnach werde dem „durch­schnittlichen Versicherungs­nehmer“ durch diese Formulierung der Versicherungs­schutz verständlich und umfassend vor Augen geführt - trotz des „Beurteilungs­spielraums im Falle einer Dauer­erkrankung sowie in Bezug auf die Intensität der Erkrankung“.

LG verweist auf den allgemeinen Sprachgebrauch

Demnach bedeutet das Wort „unerwartet“, dass eine Erkrankung überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftreten muss. Woraus Verbraucher folgern müssten, dass damit in der Regel nur unvorhergesehen auftretende Akut­erkrankungen versichert seien.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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