Werbung
Anlass für das Urteil war die Klage eines Mannes, der vor Jahrzehnten aus Äthiopien eingereist war. Sein damals bei der Versicherung angegebenes Geburtsdatum wollte er 2013 ändern und eine neue Versicherungsnummer erhalten.
Rechtsmedizinisches Gutachten ergab anderes Geburtsjahr
Der Mann, seit 1993 deutscher Staatsbürger, gab vor knapp fünf Jahren an, ein Rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er zwischen 1947 und 1955 geboren sei - und nicht 1963, wie es damals hieß. Das Standesamt Frankfurt trug daraufhin einen Mittelwert (1951) in das Heirats- und Familienbuch ein. Der Mann betonte laut Sprecherin, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Die Versicherungsnummern ergeben sich unter anderem aus dem Geburtsdatum und werden in der Regel nur einmal vergeben.
Zuerst angegebenes Geburtsdatum sei maßgeblich
Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung ab. Das zuerst angegebene Geburtsdatum sei maßgeblich. Dieser Grundsatz solle die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern, „in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt“ werde, sagte die Sprecherin. Das Landessozialgericht gab der Versicherung in zweiter Instanz Recht.
Werbung