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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 27.01.2023

Bußgeld

Rettungs­gasse auf Autobahn: Keine Bedenkzeit für Autofahrer

Bei Schritt­geschwindig­keit oder still­stehendem Verkehr muss auf Straßen mit mindestens zwei Fahr­streifen in eine Richtung sogleich eine Rettungs­gasse gebildet werden

(Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 20.9.2022, Az. 2 Ss(OWi) 137/22)

Einsatz- und Rettungs­kräfte müssen so schnell wie möglich zum Unfallort kommen. Auf mehr­spurigen Straßen soll die Rettungs­gasse dabei helfen. Aber wann genau muss sie gebildet werden?

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Auto­fahrerinnen und Autofahrer müssen eine Rettungs­gasse auf Autobahnen oder mehr­spurigen Außerortss­traßen bilden, sobald Schritt­geschwindig­keit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Eine Bedenk- oder Eins­chätzungs­zeit gibt es dabei nicht, wie ein Urteil des Ober­landes­gerichts Oldenburg (Az.: 2 Ss (OWi) 137/22) zeigt, auf das der ADAC hinweist.

Auto auf der mittleren Spur bildet keine Rettungsgasse

In dem Fall fuhr ein Mann auf der mittleren Fahrbahn einer drei­spurigen Autobahn. Durch eine Baustelle kam der Verkehr entsprechend ins Stocken und zum Teil zum Erliegen. Doch obwohl viele andere Autos schon eine Rettungs­gasse gebildet hatten, blieb der Mann mit seinem Wagen immer noch auf der mittleren Spur. Eine vorbei­fahrende Polizei­streife verwarnte ihn.

230 Euro Geldbuße für Autofahrer, der keine Rettungsgasse gebildet hatte

Das Amtsgericht Vechta verhängte ein Bußgeld von 230 Euro. Dagegen legte der Mann Einspruch ein: Er hätte eine kurze Eins­chätzungs­zeit gebraucht, um zu prüfen, ob die Bildung der Rettungs­gasse nötig war. Der Stau habe sich gerade erst entwickelt, als er verwarnt worden sei.

OLG: Bußgeld gerechtfertigt

Das Oberlandes­gericht Oldenburg bestätige das Urteil des Amts­gerichts aber schließlich in zweiter Instanz. Denn laut Straßen­verkehrs­ordnung müssen Autofahrer eine Rettungs­gasse bilden, sobald die Autos mit Schritt­geschwindig­keit fahren oder zum Stillstand kommen.

Keine Überlegungsfrist im Gesetz verankert

Beides muss der Kammer zufolge auch nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Gasse müsse sofort gebildet werden, eine Überlegungsf­rist sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das gelte im vorliegenden Fall umso mehr, weil wegen des Stop-and-go-Verkehrs längere Phasen des Stillstands für den Mann erwartbar gewesen wären.

So musste er die Geldbuße zahlen und auch die Verfahrens­kosten tragen. Um ein Fahrverbot kam er herum, weil es nicht zu einer konkreten Behinderung eines Rettungs­wagens gekommen war.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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