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Vereinsrecht und Verwaltungsrecht | 08.10.2021

Verbands­klagen

Richtungs­weisendes Urteil: Mieter­vereine dürfen Verbands­klagen führen

Voraussetzung für Klage­befugnis kann auch bei auf Mitglieder beschränkte Beratung erfüllt sein

(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.09.2021 , Az. 4 A 1073/20)

Die über 300 Mieter­vereine in Deutschland sind nach einem richtungs­weisenden Urteil des Ober­verwaltungs­gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt, sogenannte Verbands­klagen zu führen. Damit hat das OVG eine Ent­scheidung aus der ersten Instanz am VG Köln bestätigt und einem Mieter­verein aus Regensburg Recht gegeben.

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Das Bundesamt für Justiz in Bonn hatte bislang den Eintrag in dort bundesweit geführte Listen mit Verweis auf die derzeitige Verwaltungs­praxis abgelehnt. Begründung: Mieter­vereine würden mit ihrer Arbeit nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus wirken. Diese Sicht teilt das OVG nicht. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Wegen der grund­sätzlichen Bedeutung ließ das OVG Revision zum Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig zu (Az.: 15 B 1529/21).

Voraussetzung für Verbandsklagebefugnis erfüllt

Zur Begründung teilte das OVG Münster mit, dass Mieter­vereine aufgrund ihrer Satzung die Interessen aller Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnehmen. Dies sei nicht auf die eigenen Mitglieder beschränkt. Im Fall des Vereins aus Regensburg sei das unbestritten. Dort gehe die Wirkung mit über 5000 persönlichen oder telefonischen Beratungen pro Jahr weit über den Bereich der Mitglieder hinaus. In diesem Fall sei der Mieter­verein vergleichbar mit den klassischen Verbraucher­verbänden.

Mietervereine können mit Verbandsklagen gegen Klauseln in Mustermietverträgen vorgehen

Nach eigenen Angaben sind im Deutschen Mieterbund (DMB) bundesweit mehr als 300 Mieter­vereine organisiert. Nach Angaben von Gerichts­sprecherin Gudrun Dahme können die Mieter­vereine mit sogenannten Verbands­klagen zum Beispiel gegen Klauseln in Muster­miet­verträgen vorgehen. Damit entfallen Klagen einzelner Mieter.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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