Das Bundesamt für Justiz in Bonn hatte bislang den Eintrag in dort bundesweit geführte Listen mit Verweis auf die derzeitige Verwaltungspraxis abgelehnt. Begründung: Mietervereine würden mit ihrer Arbeit nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus wirken. Diese Sicht teilt das OVG nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu (Az.: 15 B 1529/21).
Voraussetzung für Verbandsklagebefugnis erfüllt
Zur Begründung teilte das OVG Münster mit, dass Mietervereine aufgrund ihrer Satzung die Interessen aller Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnehmen. Dies sei nicht auf die eigenen Mitglieder beschränkt. Im Fall des Vereins aus Regensburg sei das unbestritten. Dort gehe die Wirkung mit über 5000 persönlichen oder telefonischen Beratungen pro Jahr weit über den Bereich der Mitglieder hinaus. In diesem Fall sei der Mieterverein vergleichbar mit den klassischen Verbraucherverbänden.
Mietervereine können mit Verbandsklagen gegen Klauseln in Mustermietverträgen vorgehen
Nach eigenen Angaben sind im Deutschen Mieterbund (DMB) bundesweit mehr als 300 Mietervereine organisiert. Nach Angaben von Gerichtssprecherin Gudrun Dahme können die Mietervereine mit sogenannten Verbandsklagen zum Beispiel gegen Klauseln in Mustermietverträgen vorgehen. Damit entfallen Klagen einzelner Mieter.