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Arbeitsrecht | 31.10.2022

Fort­bildungs­förderung

Rück­zahlung der Fort­bildungs­förderung nur bei eindeutigem Vertrag

Kein Anspruch auf Rück­zahlung der Fort­bildungs­kosten wegen fehlender konkreter Vereinbarung zur späteren Beschäftigung

(Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 21. Juli 2022 – 2 Ca 84/22)

Für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer sollen sich Fort­bildungen lohnen. Damit beide profitieren, werden vor einer Förderung Fort­bildungs­verträge abgeschlossen. Hier darf eine explizite Angabe nicht fehlen.

Arbeitgeber müssen bei Förderung einer Fortbildung die Konditionen inklusive Rück­zahlungs­klausel in einem Vertrag klar aufführen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Arbeits­gerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 2 Ca 84/22) hervor.

Der Fortbildungsvertrag galt für drei Jahre

Im konkreten Fall hatte ein Sach­bearbeiter in einer Behörde eine drei­jährige Weiter­bildung zum Verwaltungs­fachwirt absolviert. Die Behörde zahlte seine regelmäßige Vergütung während­dessen weiter. In einem Fort­bildungs­vertrag stand fest­geschrieben, dass der Arbeit­nehmer im Gegenzug drei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung weiter für die Behörde arbeiten müsse. Andernfalls müsse er Brutto­entgelt nebst Arbeitgeber­anteile zur Sozial­versicherung erstatten.

Zwei Jahre nach der Prüfung kündigte der Kläger

Der Arbeit­nehmer kündigte zwei Jahre nach Abschluss der Prüfung, die Behörde forderte eine Rück­zahlung der Fort­bildungs­kosten von 8573,11 Euro. Darauf reagierte der Verwaltungs­fachwirt nicht, sodass die Behörde vor Gericht zog. Das Arbeits­gericht wies die Klage der Behörde allerdings ab.

Risiko und Konsequenzen nicht klar kommuniziert

Das Gericht erklärte, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich gewesen sei. So müsse der Beschäftigte in dem Schrift­stück das Risiko und die Konsequenzen überblicken können.

Eine konkrete Vereinbarung zur späteren Beschäftigung fehlte

Das Gericht kritisierte, dass der Vertrag keine Angabe darüber enthielt, zu welchen Arbeits­bedingungen der Kläger nach dem Abschluss der Fortbildung beschäftigt wird. Zumindest die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang sowie die Vergütung hätten vertraglich vereinbart werden müssen. Denn nur so könne ein Arbeit­nehmer abschätzen, ob sich der geldwerte Vorteil in Form einer Fortbildung auch lohnt.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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