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Arbeitsrecht | 31.03.2022

Studien­kosten

Rück­zahlungs­klausel für Studien­kosten kann unwirksam sein

Rück­zahlungs­bedingungen müssen klar geregelt sein

(Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 12.10.2021, Az. 3 Ca 16/21)

Wenn Arbeitgeber eine Weiter­bildung für ihre Beschäftigten finanzieren, wollen sie die Fachkräfte über bestimmte Klauseln ans Unternehmen binden. Die sind aber nicht immer wirksam, zeigt ein Urteil.

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Manchmal übernehmen Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiter­bildung. Bestimmte Klauseln im Arbeits­vertrag sollen dann regeln, dass Beschäftigte diese Kosten zurück­zahlen müssen - sollten sie ihren Arbeits­vertrag vorzeitig beenden. Diese Klauseln sind aber nur unter bestimmten Voraus­setzungen gültig, wie aus einem Urteil des Arbeits­gerichts Gera (Az. 3 Ca 16/21) hervorgeht. Die Bedingungen für die Rück­zahlungs­pflicht müssen eindeutig formuliert und klar festgelegt sein.

Unternehmen fordert Studienkosten zurück

In dem konkreten Fall forderte das Unternehmen von einer ehemaligen Mit­arbeiterin Studien­kosten zurück. Die Vereinbarung sah vor, dass die Frau nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums mindestens fünf weitere Jahre im Unternehmen tätig sein sollte. Bei einem Jobwechsel sollte die Rück­zahlung aller Kosten fällig werden.

Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt Mitarbeiterin

Die Mit­arbeiterin kündigte acht Monate nachdem sie ihr Studium abgeschlossen hatte - aus krankheits­bedingten Gründen. Eine Klage des Unternehmens gegen die Mit­arbeiterin wies das Arbeits­gericht ab. Die Rück­zahlungs­vereinbarung benachteiligte die Mit­arbeiterin aus Sicht des Gerichts unangemessen.

Rückzahlungsbedingungen müssen klar geregelt sein

Die Begründung: Laut Gericht war unter anderem nicht erkennbar, welche konkreten finanziellen Belastungen auf die Beschäftigte zukommen würden.

Die Rück­zahlungs­verpflichtung sei zudem lediglich an den Wunsch der Arbeit­nehmerin nach Vertrags­auflösung geknüpft. Dem Gericht zufolge wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass dieser Wunsch auch durch ein vertrags­widriges Verhalten des Arbeit­gebers hervorgerufen sein könnte.

Bindungsdauer von fünf Jahren zu lang

Darüber hielten die Richter eine Bindungs­dauer von fünf Jahren für zu lang - gemessen an den Kosten von gut 11.000 Euro. Nicht zuletzt hätte sich die acht­monatige Tätigkeit nach Abschluss ebenfalls auf die Höhe der Rück­zahlungs­kosten auswirken müssen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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