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Haftungsrecht und Verkehrsrecht | 23.05.2023

Unfall

Rumms gegen offene Autotür - wer hat Schuld?

Haftungs­teilung angesichts der „beiderseitigen Sorgfalts­verstöße“ angemessen

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2023, Az. 3 U 9/23)

Es ist ein Unfall, den so oder so ähnlich wohl jeder Auto­fahrende erleben könnte. Doch die Haftungs­frage nach einem Tür-Crash ist nicht immer so eindeutig, wie es scheint.

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Im Straßen­verkehr ist es eine alltägliche Situation: Eine Autotür steht offen, weil jemand etwas auslädt. Kracht aber ein vorbei­fahrendes Auto gegen die geöffnete Tür, ist nicht immer so leicht zu beantworten, wer Schuld hat. Das zeigt ein Urteil des Saarländischen Ober­landes­gerichts in Saar­brücken (Az.: 3 U 9/23).

Streit nach Unfall wegen geöffneter Autotür

Der Fall: Weil er Sachen von der Rück­sitzbank seines Leasing­autos holen wollte, hatte ein Mann die hintere Tür zur Straße hin geöffnet. Während der Mann im Auto am Kramen war, fuhr ein anderer Wagen gegen die geöffnete Tür. Um die Schuldfrage entbrannte danach ein Streit.

Kontroverse um die Türfrage

Die Argumente der einen Seite: Der Unfall­fahrer habe nicht genug Seiten­abstand gehalten. Die Tür sei schon länger einen Spalt breit offen und somit erkennbar gewesen. Die andere Seite entgegnete: Der Fahrer sei langsam und mit ausreichend Abstand vorbei­gefahren. Doch die Tür hätte sich plötzlich weiter geöffnet - genau in dem Moment, als das Auto auf Türhöhe war. Nur deshalb habe es gekracht.

Das Gericht entschied: Beide haben einen Punkt, und beide haben Schuld. Eine Haftungs­teilung sei angesichts der „beiderseitigen Sorgfalts­verstöße“ angemessen.

Was Autofahrer aus dem Urteil ziehen können

Konkret hieß es in Richtung des Tür­Ã¶ffners: Wer ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Das diene vor allem dem Schutz des Fließv­erkehrs. Hier sei also ein „Höchstmaß an Sorgfalt“ gefordert - auch beim Ausladen.

In Richtung des Autofahrers, der mit seinem Wagen gegen die Tür gekracht war, hieß es: Er habe keinen ausreichenden Seiten­abstand eingehalten. Und es lässt sich laut ADAC auch Folgendes ableiten: Wer wahrnimmt, dass eine Autotür geöffnet ist und sich eine Person in das Fahrzeug hinein beugt, muss damit rechnen, dass die Tür in Bewegung geraten könnte. Also lieber in einem größeren Bogen ausweichen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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