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Genderrecht und Menschenrechte | 18.01.2023

Diskriminierung

Russland erkennt gleich­geschlechtliche Paare nicht an

Russland wegen Diskriminierung von Homo­sexuellen verurteilt

(Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 17.01.2023, Az. 40792/10)

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat Russland wegen der Diskriminierung von lesbischen und schwulen Paaren verurteilt.

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Staaten müssten nach der Europäischen Menschen­rechts­konvention gleich­geschlechtliche Paare in irgendeiner Form rechtlich anerkennen. Russland verweigere dies allerdings, entschied die höchste Instanz des Gerichts­hofs, die Große Kammer, am Dienstag in Straßburg.

Russisches Gesetz definiert Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau

Die Kläger - drei gleich­geschlechtliche Paare - wollten in Russland heiraten, doch die Behörden lehnten eine Hochzeit ab, da das russische Gesetz die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiere. Die Regierung hatte argumentiert, dass die Mehrheit der Russinnen und Russen Homo­sexualität ablehne.

EGMR beanstandet Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare in Russland

Dem folgte der Gerichtshof nicht: Demokratie bedeute nicht, dass die Ansichten der Mehrheit immer Vorrang hätten, sondern es müsse ein Gleich­gewicht hergestellt werden. Russland wurde vor einigen Monaten wegen des Angriffs­krieges gegen die Ukraine aus dem Europarat ausgeschlossen und ist damit kein Mitglied der Europäischen Menschen­rechts­konvention mehr, für deren Einhaltung der Gerichtshof sorgt. Europarat, Menschen­rechts­konvention und Gerichtshof sind von der Europäischen Union unabhängig.

Russland will Urteile nicht anerkennen

Am Gerichtshof für Menschen­rechte sind noch mehrere Tausend Klagen gegen Russland anhängig. Sie wurden alle bis zum formellen Ausschluss Russlands eingereicht und müssen deswegen vom Gericht geprüft werden. Laut Menschen­rechts­konvention ist Russland weiterhin vertraglich gebunden, die Urteile dieser verbliebenen Klagen umzusetzen. Allerdings hat Russland bereits angekündigt, Urteile des Gerichts­hofs für Menschen­rechte nicht anzuerkennen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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