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Im dem verhandelten Fall wollte ein Brauer eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017, da die Weiterbildung am 11. September 2017 startete.
Arbeitsagentur lehnt Antrag auf Arbeitslosengeld ab
Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2017 lehnte die Agentur für Arbeit ab. Wegen der Eigenkündigung sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu.
Keine Sperrzeit vor Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister
Dagegen klagte der Brauer und war teilweise erfolgreich. Für die Zeit vom 1. bis zum 10. September 2017 musste die Arbeitsagentur nach Entscheidung des Gerichts Arbeitslosengeld zahlen. Ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, kann sich dem Gericht zufolge auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintritt.
Weiterbildung war berufsbegleitend nicht möglich
Der Mann habe die Voraussetzungen dafür erfüllt: Weil keine Schule in seiner Nähe die Weiterbildung in Teilzeit anbot, konnte er den Meisterkurs nicht berufsbegleitend absolvieren. Außerdem habe er den spätmöglichsten Zeitpunkt für seine Kündigung eingehalten.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Beginn der Weiterbildung
Danach steht dem Kläger laut Gericht allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung könne er keine Beschäftigung ausüben. Damit stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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