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Sozialrecht | 23.10.2019

Häusliche Kranken­pflege

SG Münster: Kranken­kasse kann Pflege­dienst ablehnen

Wechsel des Pflege­dienstes auch bei Intensiv­pflege möglich

(Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2019, Az. S 17 KR 1206/19 ER)

Bei der häuslichen Kranken­pflege haben Patienten keine ganz freie Wahl. Die Kranken­kasse kann einen Pflege­dienst zum Beispiel ablehnen, weil er zu teuer ist - und damit sogar einen Wechsel erzwingen.

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Bei der Auswahl ihres Pflege­dienstes haben Pflege­bedürftige zwar ein Wunschrecht. Der Wunsch muss jedoch angemessen sein. Das kann im Ernstfall bedeuten, dass Patienten gegen ihren Willen den Dienst wechseln müssen. So entschied das Sozial­gericht Münster (Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2019, Az. S 17 KR 1206/19 ER).

Pflegedienst fordert höheren Stundensatz

Klägerin in dem Fall war ein pflege­bedürftiges Mädchen beziehungs­weise dessen Eltern. Seit einem Ertrinkungs­unfall ist das Mädchen auf Intensiv­pflege angewiesen, dafür hatte die Familie einen Vertrag mit einem Pflege­dienst geschlossen. Dieser Dienst kündigte den Vertrag jedoch und kündigte an, die Patientin nur zu einem höheren Stundensatz weiter betreuen zu wollen - gefordert wurden nun 51,30 statt 45 Euro.

Krankenkasse verweist auf günstigere Anbieter

Der neue Stundensatz war der Kranken­kasse des Mädchens jedoch zu teuer. Sie schlug stattdessen zwei andere, günstigere Pflege­dienste vor. Das Mädchen lehnte den Wechsel ab, der Streit ging vor Gericht.

SG verneint Anspruch auf häusliche Krankenpflege vom selben Pflegedienst

Patienten haben unter Umständen wie diesen keinen Anspruch darauf, ihren Pflege­dienst zu behalten. Der Wechsel bringe zwar einen Wechsel der Pflege­personen mit sich. Das sei aber auch bei Urlaub oder Krankheit der Pflege­dienst-Mitarbeiter der Fall, Leib und Leben der Patientin seien dadurch nicht gefährdet, befand das Gericht.

Interessen von Patient und Krankenkasse sind abzuwägen

Grund­sätzlich müsse man in solchen Fällen zwischen den Interessen der Patienten und denen der Kranken­kasse beziehungs­weise der Versicherten­gemeinschaft abwägen, so das Gericht. Mehrkosten seien dabei ein Gesichts­punkt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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