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Krankenkassenrecht und Sozialrecht | 05.04.2018

Fettschürzenresektion

SG Osnabrück: Kranken­kasse muss Kosten für Entfernung einer Fett­schürze übernehmen

Körperliche Entstellung kann Krankheits­wert darstellen

(Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 23.01.2018, Az. S 42 KR 182/16)

Auch eine körperliche Entstellung kann einen Krankheits­wert haben. Das bedeutet: Eine Kranken­kasse kann verpflichtet sein, die Entfernung einer Haut­schürze zu bezahlen, auch wenn sich aus dieser Haut­schürze kein unmittelbares Krankheits­bilder gibt. So eine Entscheidung des Sozial­gerichts Osnabrück (Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 23.01.2018, Az. S 42 KR 182/16).

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Krankenkasse lehnt Kostübernahme für Entfernung der Fettschürze ab

Eine Kranken­schwester war gesetzlich kranken­versichert. Über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren nahm sie 46 Kilo ab. Ein Arzt empfahl ihr die Entfernung der Fett­schürze. Die Kranken­kasse lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Haut sei aufgrund von guter Pflege nicht gereizt, eine optische Entstellung sei durch ein Mieder zu kompensieren. Dennoch ließ die Frau sich für gut 5.700 Euro die Hautfalten entfernen. Sie verlangte die Kosten­erstattung durch die gesetzliche Kranken­versicherung.

Krankenversicherung muss Kosten erstatten

Auch wenn keine funktionellen Einschränkungen mit Krankheits­wert vorgelegen hätten, müsse die Kranken­versicherung die Kosten erstatten. Aus­nahmsweise könne eine Entstellung auch einen Krankheits­wert haben, die eine Operation recht­fertige. Durch die Größe und das Erscheinungsbild der Fett­schürze sei dies bei der Klägerin gegeben.

Beeinträchtigung durch hängende Hautschürze außergewöhnlich sichtbar

Das Gericht hatte den Zustand vor der Operation auf Fotos in Augenschein genommen. Demnach war das Erscheinungsbild ungewöhnlich. Das Gericht berücksichtigte auch das ansonsten schlanke Erscheinungsbild der Frau. Die Beeinträchtigung sei durch die deutlich über dem Hosenbund in mindestens zwei Falten hängende Haut­schürze außer­gewöhnlich sichtbar gewesen sei.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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