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Saisonarbeitsverhältnis im Freibad
Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag mit einer Gemeinde in Niedersachsen, wonach er als Vollzeitkraft jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und bezahlt wurde.
Keine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse
Damit sei nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für mehrere Jahre vereinbart worden, so das Gericht. Vielmehr handele es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem nur die Arbeits- und Vergütungspflicht auf bestimmte Monate begrenzt sei. „Diese Vereinbarung ist wirksam“, entschieden die Bundesrichter.