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Schadensersatzrecht | 19.01.2023

Schadens­ersatz

Schaden durch Waschanlage: Immer auf Dokumentation bestehen

Beweislast für Ursächlich­keit eines Schadens trägt Geschädigter

(Amtsgerichts Wedding, Urteil vom 31.08.2022, Az. 20 C 350/20))

Nach der Waschanlage soll das Auto schön sauber aussehen. Doch was ist, wenn der Dreck ab und stattdessen ein Kratzer drauf ist?

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Geht in der Waschanlage etwas am Auto kaputt, sollte man den Schaden sofort dokumentieren und sich vom Betreiber bestätigen lassen. Denn nur, wenn sich klar feststellen lässt, dass der Schaden nur in der Waschanlage entstanden sein kann, muss der Betreiber haften. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleiben. So lässt sich ein Urteil des Amts­gerichts Wedding deuten (Az.: 20 C 350/20).

Tiefe Kratzer im Kotflügel

In dem Fall hatte ein Mann sein SUV in einer auto­matischen Waschanlage reinigen lassen. Danach wies er Mitarbeiter auf angeblich in der Anlage entstandene Schäden hin. Diese hätten nur während der Wäsche entstanden sein können. Doch er ließ sich die Schäden nicht dokumentieren. Später wollte der Mann 2200 Euro Kosten für die Beseitigung von Kratzern an Kotflügel und Beifahrer­tür vom Betreiber der Waschanlage erstattet bekommen. Der Betreiber bestritt aber Un­regel­mäßigkeiten im Betrieb. Demnach lief die Anlage einwandfrei, und es hatte auch keine anderen Schäden an dem Tag gegeben. Die Sache ging vor Gericht.

Keine Dokumentation, keine Chance

Das Verfahren endete ohne Erfolg für den Autofahrer. Denn die zwei Mitarbeiter der Wasch­straße als Zeugen hatten sich nicht konkret an den Vorfall erinnern können. Dokumentiert hatten sie auch nichts und machten so nur Angaben dazu, wie generell mit angeblichen Schaden­fällen umgegangen würde. Das Gericht hätte hier nur dann einen Anspruch zugelassen, wenn jegliche andere Ursache für einen Schaden ausgeschlossen hätte werden können. Das aber konnte der Kläger nicht beweisen. So blieb er auf dem Schaden sitzen.

Schaden in der Waschanlage - was tun?

Der ADAC rät mit Blick auf dieses Urteil, sich mögliche Schäden am Auto durch die Waschanlage noch vor Verlassen des Betriebs­grund­stücks vom Betreiber bestätigen zu lassen. Ist der Betreiber nicht vor Ort, sollte dennoch auf eine schriftliche Dokumentation - am besten mit Fotos - gedrängt werden, die Mitarbeitende unterschreiben sollen. Verweigern diese das, rät der ADAC dazu, sich den Kontakt zum Betreiber geben zu lassen und das Vorgehen zu besprechen. Kann dieser beweisen, dass er die Anlage ordnungs­gemäß betrieben hat, könne er sich laut ADAC immer noch aus der Verantwortung ziehen. Doch sei das erst der zweite Schritt. Zunächst müsse überhaupt feststehen, dass der Schaden sicher aus der Waschanlage stammt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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