Der 30-Jährige hatte sich im Januar 2016 zu einer Haartransplantation entschieden, da er einen erheblichen erbbedingten Haarausfall hatte, vor allem sollten die Geheimratsecken aufgefüllt werden. Dafür war ihm am Hinterkopf ein 20 Zentimeter langes und anderthalb Zentimeter breites Stück Kopfhaut entfernt und oberhalb der Stirn implantiert worden.
Kläger war unzufrieden mit der Narbe
Das Ergebnis jedoch war ein nach Ansicht des Patienten „unharmonisches Bild“. Die implantierten Teile waren nur unregelmäßig und undicht angewachsen. Vor allem aber störte den Kläger die teilweise bis zu zwei Zentimeter dicke und sichtbare Narbe am Hinterkopf. Versprochen worden war ihm eine Narbe „so dick wie der Strich eines Bleistiftes“.
LG: Operation war Körperverletzung
Die Arzthaftungskammer verurteilte die Klinik letztlich nicht wegen möglicher Behandlungsfehler, sondern weil der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Vor einer Schönheits-OP, so heißt es im Urteil, müsse „besonders sorgfältig, umfassend und schonungslos“ aufgeklärt werden. Aus Sicht der Kammer sei damit auch die Einwilligung des Patienten unwirksam - und die Operation sogar rechtswidrig, mithin eine Körperverletzung gewesen.