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Erbrecht | 21.01.2020

Testament

Schriftprobe: Gutachten zu eigen­händigem Testament nur im Einzelfall

Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Echtheit eines eigen­händigen Testaments nur in Zweifels­fällen notwendig

(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 25.02.2019, Az. 1 W 4/19)

Hat der Vater den Text geschrieben oder nicht? Um das einzuschätzen, muss man die Schrift gut kennen. Wer darf im Zweifel entscheiden? Bei Testamenten kann es dabei um viel gehen.

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Den letzten Willen kann man auch in einem handschriftlich verfassten Testament kundtun. Später hängt viel daran, ob die Schrift eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden kann. Doch selbst wenn Angehörige die Echtheit bezweifeln, muss das Nachlass­gericht nicht immer ein Sachverständigen­gutachten einholen. Das geht aus einem Beschluss des Ober­landes­gerichts Bamberg hervor.

Zweifel an Echtheit eines handschriftlich verfassten Testaments

Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Nach seinem Tod bezweifelten die fünf Geschwister der Tochter, dass der Vater das Testament eigen­händig verfasst hatte. Normalerweise sei an der Schrift des an Parkinson Erkrankten zu erkennen gewesen, dass seine Hand zitterte - nicht aber im Testament. Zudem habe er zu Lebzeiten erklärt, dass er kein entsprechendes Testament verfasst habe. Nach Ansicht der Geschwister habe das Nachlass­gericht ein Schrift­gutachten einholen müssen.

OLG: Richter dürfen Schriftproben vergleichen

Das sahen die Richter am Oberlandes­gericht anders. Im Normalfall genüge es, wenn der Richter selbst die Schrift­züge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht. Dies war in diesem Fall geschehen. Nur bei besonderen Zweifels­fällen sei ein Gutachten zur Echtheit eines eigen­händigen Testaments einzuholen.

Für solche Zweifel gab die Schrift den Richtern zufolge keinen Anlass. Die einzelnen Buchstaben ähnelten solchen auf dem umfang­reichen Vergleichs­material, das als Kopie vorlag.

Parkinson-Erkrankung spricht nicht gegen Schrift

Zudem sei sehr wahrscheinlich, dass man sich für ein Testament viel Zeit nehme und sich bemühe, deutlich zu schreiben. Es sei nicht entscheidend, ob Menschen mit Parkinson dazu neigen, mit kleinerer Schrift zu schreiben, der Text hier aber in großen Druck­buchstaben geschrieben wurde. Zittern in der Hand wegen eines Tremors verhindere außerdem nicht unbedingt ein sauberes Schriftbild, so das Gericht.

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Einholung eines Gutachtens nur bei besonderen Gründen

Darüber hinaus sei laut Oberlandesgericht über das Verhältnis zwischen Vater und allein­erbender Tochter nichts bekannt, was zwingend dagegen spreche, dass er sie besonders bedenken wollte. Wer möchte, dass Gerichte ein Sachverständigen­gutachten einholen, muss besondere Gründe vortragen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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