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Haftungsrecht und Verkehrsrecht | 30.01.2023

Haftung

Sex auf der Motorhaube - Parkhaus­betreiber haftet nicht für Schäden

Parkhaus­betreiber muss nicht Videos ständig prüfen

(Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2023, Az. 21 O 302/22)

Beim Sex in einem Kölner Parkhaus beschädigen Unbekannte ein fremdes Auto: Dafür kann der Parkhaus­betreiber nicht zur Rechen­schaft gezogen werden. Das hat das Kölner Landgericht in einem Urteil entschieden. (Akten­zeichen: 21 O 302/22).

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Der Kläger hatte seinen Wagen über Nacht in dem Parkhaus am Haupt­bahnhof abgestellt. Als er am nächsten Morgen zurück­kehrte, wies das Fahrzeug unter anderem mehrere Kratzer und Dellen auf der Motorhaube auf.

Streit um Schadenersatz in Höhe von 4.700 Euro

Auf dem Video der Überwachungs­kamera des Parkhauses war zu erkennen, dass zwei Personen nachts auf der Motorhaube des Wagens Sex gehabt hatten. Sie waren auf der Aufnahme aber nicht identifizierbar. Der Kläger forderte von dem Parkhaus­betreiber rund 4700 Euro Schaden­ersatz.

Video von neun Minuten zu „kurz“

Die Richter wiesen die Klage ab. Denn die Pflichten eines Parkhaus­betreibers gingen nicht so weit, dass er die Video­aufzeichnungen ununterbrochen beobachten müsse, um mögliche Verstöße gegen Sicherheit und Ordnung bemerken oder gar verhindern zu können. Auf dem Video sei lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das Paar auf dem Auto aktiv war. Diese Zeitspanne sei zu kurz, um dem Betreiber eine Pflicht­verletzung vorwerfen zu können.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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