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Behält sich ein Erblasser ein Wohnrecht in einem Haus vor, das er zuvor verschenkte, zählt es unter Umständen länger als zehn Jahre zum gemeinsamen Nachlass. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 8. Juli 2022 (Az. 33 U 5525/21).
Vater überträgt einem seiner Tochter zu Lebzeiten ein Haus
In dem konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter zu Lebzeiten ein Haus geschenkt. Ihr Bruder sah das Haus dem Pflichtteil des Erbes zugehörig, auch wenn die Übertragung mehr als zehn Jahre her war. Denn der Vater hatte sich ein alleiniges Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses vorbehalten.
Klage des Bruders auf Pflichtteilsergänzung erfolgreich
Das Gericht gab dem klagenden Bruder Recht. Zwar fielen verschenkte Gegenstände nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung des Erbes heraus, doch gelte das nicht, wenn sich der Erblasser einen vollständigen Nießbrauch vorbehält. Der Wohnrechtsvorbehalt stehe dem Nießbrauch gleich, wenn der Erblasser weiter die gesamte relevante Wohnfläche des Hauses nutzen darf.