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Familienrecht | 27.02.2023

Kindes­entführung

Sorge­rechts­streit: Kind muss nicht zurück in die Ukraine

Keine Rück­führung bei schwer­wiegender Gefährdung des Kindes

(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 17 UF 186/22)

Normalerweise muss ein entführtes Kind in sein Heimatland zurück­gebracht werden. So regelt es ein Haager Über­einkommen. Doch der Krieg in der Ukraine steht der Vorschrift entgegen.

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Ohne Zustimmung des Vaters floh eine Mutter nach Kriegs­beginn mit ihrem Kind aus der Ukraine. Das Kind muss dennoch nicht zurück. So ein entsprechendes Urteil des Oberlandes­gericht Stuttgart (Az: 17 UF 186/22).

Kindesvater beantragt gerichtlich Rückführung des Kindes

Das Paar hatte sich bereits getrennt, als sich die Mutter mit der gemeinsamen Tochter ohne das Ein­verständnis des Vaters in deutsche Sicherheit brachte. Daraufhin beantrage der Mann die Rück­führung seines Kindes: Die Mutter habe damit sein Mitsorge­recht verletzt. Die Frau lehnte ab. Es sei zu gefährlich, das Kind in ein Kriegs­gebiet zurückzubringen. Auch sei nicht absehbar, wie lange der Krieg in der Ukraine dauern werde. Das Gericht gab ihr Recht.

Durch den Krieg greift eine Härteklausel

Aufgrund der kriegerischen Auseinander­setzungen in der Ukraine greife die Härte­klausel des Haager Kindes­entführungs­Ã¼bereinkommen (Art. 13 Abs. 1 b HKÜ): Danach sei das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn, „die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt“. Genau eine solche besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls sei zu erwarten, wenn das Kind in ein Kriegs­gebiet zurück­kehren solle und dort eine konkrete Gefahr fürs Kind bestehe.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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