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Wer seinen Job aufgibt, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, muss unter Umständen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019, Az. 11 AL 1152/19).
Kündigung wegen Pflegefall
In dem konkreten Fall ging es um eine Ergotherapeutin, die ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendete - um ihre Mutter zu pflegen, die 950 Kilometer entfernt wohnte.
Jobcenter verhängt sechswöchige Sperrfrist
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine sechswöchige Sperrfrist. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
SG weist Klage ab
Die Frau klagte gegen diese Entscheidung - ohne Erfolg. Die Pflege eines nahen Angehörigen kann laut Gericht zwar ausnahmsweise einen wichtigen Grund für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes darstellen.
SG verneint Ausnahmefall
Im diesem Fall war das Gericht aber nicht von einem Ausnahmefall überzeugt. Das Gericht sah nicht, dass die Frau alle ihr möglichen Unterstützungsleistungen ausgeschöpft hätte. So hatte die Frau zum Beispiel zum Zeitpunkt, als sie ihren Job aufgab, noch nicht versucht, eine Pflegestufe für ihre Mutter zu beantragen.
Nicht um alle Formen der Unterstützung bemüht
Es habe auch eine gewisse Zeitspanne gegeben, um anderweitige Unterstützung zu planen - da sich der Zustand der Mutter nicht vollkommen überraschend verschlechtert hatte. Nach Auffassung der Richter hätte die Klägerin sich etwa um ambulante oder stationäre Unterstützung bemühen können. Oder sie hätte andere Angehörige, Bekannte und Freunde hinzuziehen können.
Sechswöchige Sperrfrist rechtmäßig
Daher wertete das Gericht das Interesse der Versichertengemeinschaft in diesem Fall höher als die Bedürfnisse der Klägerin. Aufgrund besonderer Härte des Falls hatte die Arbeitsagentur die Sperrzeit aber rechtmäßig auf sechs statt zwölf Wochen verkürzt.
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