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Verurteilung ohne Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Das Berliner Landgericht hätte dies dem Beschluss zufolge nicht einfach als verbotene Schmähkritik werten dürfen - also als Äußerung, bei der es nicht um die Sache, sondern vor allem um die Herabsetzung der Kontrahentin ging. Die Anforderungen seien besonders streng, weil dann ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mehr stattfindet. Diese Abwägung muss das Gericht nun nachholen und erneut urteilen.
Böhmermann Anwalt will notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht
Das Thema Schmähkritik ist derzeit wegen der Strafanzeige des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan gegen Jan Böhmermann in aller Munde. Der TV-Satiriker hatte ein vulgäres Gedicht namens „Schmähkritik“ vorgetragen, das unter anderem von Sex mit Tieren handelt und Klischees über Türken transportiert. Gegen Jan Böhmermann laufen deshalb mehrere Verfahren. Sein Anwalt hatte erklärt, den Streit notfalls bis vor dem Bundesverfassungsgericht auszufechten.
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