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Steuerrecht | 01.03.2023

Fehlerhafte Steuer­erklärung

Steuerdaten können bei Tippfehlern nachträglich korrigiert werden

Keine Änderung des Steuer­bescheids bei falsche über­tragene Daten

(Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.09. 2022, Az. 9 K 203/21)

Fehler passieren - bei der Steuer­erklärung können sie aber besonders folgenreich sein. Manche von ihnen lassen sich im Nachhinein noch korrigieren, andere nicht.

Fehlerhafte Steuer­erklärung abgegeben? Dann hat das auch Auswirkungen auf die Steuer­festsetzung. Wer zum Beispiel versehentlich zu hohe Einkünfte eingibt, muss automatisch mehr Steuern bezahlen. Aber können Fehler noch korrigiert werden, wenn der Steuer­bescheid erst einmal erlassen ist?

Korrektur bei Schreib- oder Rechenfehler

Ja, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. Denn laut Gesetz müssen Steuer­bescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuer­zahler bei der Erstellung der Steuer­erklärung Schreib- oder Rechen­fehler unterlaufen sind - und dem Finanzamt deshalb entscheidende Daten falsch übermittelt wurden. Doch es gibt Grenzen.

Finanzgericht folgt Einschätzung des Finanzamts

So hatte das Nieder­sächsische Finanz­gericht in einem konkreten Fall (Az.: 9 K 203/21) über eine fehlerhafte Daten­eingabe bei der Steuer­erklärung zu urteilen: Ein zusammen­veranlagtes Ehepaar, das unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, hatte für die Einkommen­steuer­erklärung 2018 aufgrund eines Kopier­fehlers versehentlich die höheren Einnahmen aus dem Steuerjahr 2017 angegeben.

Nachdem der Steuer­bescheid rechts­kräftig war, beantragte das Ehepaar die Korrektur des Bescheids. Das Finanzamt lehnte ab. Dem folgte das Finanz­gericht und lehnte die Korrektur des Bescheids ebenfalls ab.

Übertragungsfehler rechtfertigen keine Korrektur

Schreib­fehler im Sinne des Gesetzes seien insbesondere Recht­schreib­fehler, Wort­verwechslungen oder Rechen­fehler. Fehler bei der Über­tragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuer­erklärung seien im Gesetzes­text nicht ausdrücklich erfasst, urteilten die Richter.

Wem bei seiner Steuer­erklärung keine Daten­Ã¼bertragungs­fehler, sondern Tipp- oder Rechen­fehler unterlaufen sind, wodurch die Behörde höhere Steuern festgesetzt hat, der sollte auch künftig bei seinem zuständigen Finanzamt eine Berichtigung beantragen, rät Daniela Karbe-Geßler.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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