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Wer im Gefängnis ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Anders ist es aber bei einer Haftunterbrechung: Für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Gefängnisses hat ein Strafgefangener Anspruch auf Unterstützung. Denn während dieser Zeit gilt der Betroffene nicht als Strafgefangener, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019, Az. L 11 AS 474/17).
In dem Fall ging es um einen 50-jährigen Langzeithäftling. Bevor er inhaftiert wurde, war er obdachlos gewesen. Im Jahr 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten zusammen etwa drei Wochen.
Jobcenter verneint Anspruch auf Sozialleistungen
Für diese Zeit beantragte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag ab. Diese Leistungen seien für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen.
LSG bejaht Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter
Beim Landessozialgericht erhielt der Mann Recht: Es verurteilte das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs von Hartz IV. Der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung gilt dann nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird.
LSG sieht Kläger im Heilbehandlungszeitraum nicht als Strafgefangenen an
Der Kläger sei während dieser Zeit kein Strafgefangener. Die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung. Es komme auch nicht darauf an, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe. Das Gesetz kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit.
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