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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 19.06.2018

Unfall mit Straßen­bahn

Straßen­bahn hat trotz grüner Ampel für Straßenverkehr Vorfahrt

Gleich­zeitiges Grünlicht für Links­abbieger und Straßen­bahn ist trotz Gefahren zulässig

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.04.2018, Az. 7 U 36/17)

Auch wenn die Ampel für Autofahrer Grün zeigt, hat eine Straßen­bahn Vorfahrt. Das hat das Oberlandes­gericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Land­gerichts Bielefeld bestätigt (Az.: 7 U 36/17 OLG Hamm).

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Unfall mit Straßenbahn

Im konkreten Fall musste ein Autofahrer beim U-Turn die Gleise in der Straßen­mitte überqueren. Seine Ampel zeigte für Links­abbieger Grün, dennoch erfasste ihn auf den Gleisen die aus gleicher Richtung kommende Straßen­bahn. Das Auto wurde beschädigt, der 79-jährige Fahrer verletzt.

Straßenbahn hat bei zeitgleichem „Grün“ Vorfahrt

Für diesen Unfall war allein der Fahrer verantwortlich, entschied das Gericht. Er hätte trotz grüner Ampel erst die Straßen­bahn passieren lassen müssen. Das gleich­zeitige Grünlicht für Links­abbieger und die Straßen­bahn ist laut dem Gerichts­urteil zulässig. Sicherer ist zwar eine Ampel­schaltung, die das gleich­zeitige Befahren der Gleise von Bahn und Auto verhindert, Anspruch darauf hat aber niemand. An der Unfall­stelle wurde die Schaltung dennoch inzwischen geändert.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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