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Arbeitnehmer erhält weder zugesagte Ausstattung noch vereinbarten Lohn
Ein Mann hatte mit einer GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag geschlossen. Er erhielt jedoch weder den vereinbarten Lohn noch wurde ihm die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmenwagen) zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.
Jobcenter lehnt Zahlung von Insolvenzgeld ab
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, dem Mann Insolvenzgeld zu gewähren. Die Kommanditistin der GmbH hatte mitgeteilt, nicht in Insolvenz zu gehen, da sie Gelder von einem ausländischen Investor erwartete. Daraufhin klagte der Angestellte.
SG verneint Anspruch auf Insolvenzgeld
Das Gericht entschied: Insolvenzgeld komme nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei.
Zahlungsunfähigkeit lag bereits zu Beginn der Tätigkeit vor
Dies treffe hier zu: Die Kommanditistin habe die GmbH & Co. KG lediglich in der Hoffnung gegründet, das Unternehmen mittels Investitionen betreiben zu können. Eine Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, habe es jedoch nie gegeben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt wurden. Denn dies sei lediglich aufgrund eines Darlehens erfolgt, das die Frau aufgenommen habe.
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