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Urheberrecht | 22.09.2022

Theater­auf­führungen

Streit um Musik für Dostojewskis „Idiot“: Urteile aufgehoben

OLG muss neu verhandeln

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2022, Az. I ZR 107/21)

Hintergrund­musik oder integraler Bestandteil der Aufführung: Am Beispiel von Dostojewskis „Idiot“ muss die Justiz nun klären, wo die musikalische Untermalung am Theater endet und Musik zum Bestandteil des Spiel­geschehens wird.

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Im jahrelangen Streit um die Musik für Theater­auf­führungen von Fjodor Dostojewskis „Der Idiot“ hat der Bundes­gerichts­hof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Zuvor hatte sich der Komponist Parviz Mir-Ali im Streit mit dem Düsseldorfer Schauspiel­haus vor Land- und Oberlandes­gericht Düsseldorf noch durchgesetzt. Nun muss das Oberlandes­gericht den Fall neu verhandeln, wie der Bundes­gerichts­hof mit der Veröffentlichung des Beschlusses (Az.: I ZR 107/21) bekannt gab. Ein neuer Termin stehe noch nicht fest, teilte das OLG auf dpa-Anfrage mit. Das Düsseldorfer Schauspiel­haus teilte mit, eine außergerichtliche Einigung gebe es in der Sache nicht, man warte auf die Neuauflage.

Streit um Gema-Gebühren für Theaterstück „Der Idiot“

Mir-Ali hatte geklagt, weil das Schauspiel­haus seiner Ansicht nach seine Musik für Auf­führungen genutzt hatte, ohne ihm dafür Lizenz­gebühren zu zahlen. Zwar habe ihm die Bühne die Musik für eine Spielzeit vergütet, weitere Zahlungen aber mit dem Hinweis auf die Gema verweigert. Dadurch sah er seine Urheber­rechte verletzt. Schließlich habe es sich um eigens für die Auf­führungen des Stücks an­gefertigte Musik gehandelt.

Gema-Gebühren oder Lizenzgebühren?

Dabei geht es um einen USB-Stick mit 19 musikalischen Sequenzen und einer Gesamt­länge von 32 Minuten. Diese Musik sei Bestandteil der Inszenierung und mit den Gema-Gebühren nicht abgegolten. Das Schauspiel­haus hatte bis zum BGH vergeblich argumentiert, es handele sich nur um Hintergrund­musik, für die man ordnungs­gemäß an die Gema abgeführt habe - 30 bis 90 Euro pro Aufführung.

Musik integraler Bestandteil oder nur deren musikalische Untermalung?

Nun kritisierte der BGH, die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend geprüft, ob die Musik tatsächlich ein integraler Bestandteil der Aufführung ist oder nur deren musikalische Untermalung. Komme der Musik in der Aufführung nämlich keine gleich­berechtigte Rolle zu, sei sie mit den Gema-Gebühren abgegolten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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