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1 Fall: Heizkostennachzahlung in Höhe von über 5.000 Euro
Mieter einer Wohnung in Südhessen sollten laut Abrechnung fast die Hälfte der Heizenergie des ganzen Hauses verbraucht haben, obwohl ihr Anteil an der Wohnfläche weniger als 13 Prozent beträgt. Die Nachforderung für zwei Jahre betrug mehr als 5.000 Euro. Die Mieter verweigerten die Zahlung und unterlagen in den Vorinstanzen. Sie hatten auch keinen Erfolg mit ihrer Forderung, die Ablese-Unterlagen einsehen zu dürfen.
Entscheidung: Vermieter hat Darlegungs- und Beweislast für Richtigkeit der Abrechnung
Die Vorsitzende Richterin des Bundesgerichtshofs sagte, bei der Behandlung des Falles durch das Landgericht sei alles schief gegangen, was schief gehen konnte. Der für das Mietrecht zuständige Senat stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege und er dem Mieter auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen gewähren müsse. Der Bundesgerichtshof hob das Landgerichtsurteil auf und wies die Klage als derzeit unbegründet ab.
2. Fall: Energiekonzern stellte zehnfach höherer Stromverbrauch in Rechnung
Der Oldenburger Energiekonzern EWE stellte einem älteren Ehepaar für den Stromverbrauch eines Jahres mehr als 9.000 Euro in Rechnung, etwa das Zehnfache der Vorjahreswerte. Die Kunden behaupteten, sie hätten nicht so viel verbraucht und die abgelesenen fast 32.000 Kilowattstunden auch gar nicht verbrauchen können. EWE hielt dagegen, der Zähler sei von einem Gutachter überprüft worden. Das Oberlandesgericht hatte den Kunden Recht gegeben.
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Entscheidung: BGH bejaht ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge besteht „die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“, der nach Paragraf 17 der Stromgrundversorgungsverordnung zur Zahlungsverweigerung berechtige. Der Versorger müsse den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Menge beweisen. Im bisherigen Verfahren seien aber keine Beweisanträge gestellt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts.