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Mietrecht | 28.08.2018

Hausflur

Streit unter Mietern: Was darf im Hausflur stehen und was nicht?

Streitig­keiten im Mehr­parteien­haus drehen sich oft um den Hausflur

Streiten sich Bewohner eines Mehr­parteien­hauses, geht es nicht selten um den Hausflur. Die einen stellen dort Blumen­kübel auf, die anderen Schuh­schränke, wiederum andere parken den Kinderwagen vor ihrer Wohnungs­tür - und mitunter gefällt keinem das, was der andere Mieter macht. Was rechtlich gilt und Mieter dazu wissen müssen - ein Überblick.

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Blumenkübel

Wer Pflanzen zur Ver­schönerung oder zum Über­wintern im Hausflur abstellt, muss wissen: „Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig“, sagt Rolf Janßen, Geschäfts­führer des DMB Mieter­schutz­vereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amts­gerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl

Gehhilfen dürfen grund­sätzlich im Hausflur abgestellt werden. „Dafür muss der Hausflur aber entsprechend groß sein“, erklärt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieter­schutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Reckling­hausen (Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014, Az. 56 C 98/13). „Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammen­geklappt wird“, erläutert Silvia Jörg und verweist auf ein Urteil des Land­gerichts Hannover (Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2005, Az. 20 S 39/05).

Mülltonne

Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangs­bereich des Treppen­hauses hingegen Abfalleimer oder Papier­körbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Post­sendungen nutzen.

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Schuhe

Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuh­schrank. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten

Treppenhaus unzulässig. „Denn der Raum vor dem Eingangs­bereich ist nicht mit­vermietet, gehört also nicht dem Mieter“, erklärt Rolf Janßen.

Fahrrad, Dreirad, Roller

Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. „Das ist zumeist bereits im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt“, sagt Silvia Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkeiten zum Abstellen - etwa einen Fahrrad­keller oder der gemietete Keller.

Garderoben

Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur wider­spricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppen­hauses. „Das Gleiche gilt für Schirm­ständer, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppen­hauses befestigt werden“, erklärt Gerold Happ.

Kinderwagen

Können Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie ihn im Hausflur unter bestimmten Voraus­setzungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. „Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird“, sagt Rolf Janßen. Der Keller ist keine Alternative, wenn der Abstellraum nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

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Schneeschieber

Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schnee­schieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. „Sollte die Räum- und Reinigungs­pflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schnee­schieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereit­gestellt werden“, erklärt Gerold Happ.

Fußmatten

Vor der Wohnungs­tür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Silvia Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.

Quelle: dpa/DAWR/kg
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