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Grundstücksrecht und Nachbarrecht | 07.02.2022

Nachbarschafts­streit

Streit zwischen Nachbarn: Was macht eine Garage aus?

Gebäude mit Terrasse, Licht­kuppeln und Glasfalt­türen stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2021, Az. 6 U 117/20)

Gebäude brauchen eine Bau­genehmigung. Und dann gelten für unter­schiedliche Gebäude verschiedene Vorgaben. Bauherren können einzelne Bauwerke daher nicht einfach selbst definieren.

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Ein Gebäude mit Terrasse, Licht­kuppeln und Glasfalt­türen ist keine Garage, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Liegt für ein solches Bauwerk keine Genehmigung vor, oder ist der Grenz­abstand unter­schritten, muss die angebliche Garage wieder beseitigt werden. Dies entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 117/20).

Altes Bauwerk wurde abgerissen

In dem verhandelten Fall bekam der Beklagte eine Genehmigung zur Sanierung einer bereits vorhandenen Garage. Diese ließ er abreißen und begann mit dem Neubau. Gebäude durften eigentlich nur mit einem Abstand von drei Metern von der Grundstücks­grenze errichtet werden. Diese Maßgabe galt aber nicht für Garagen, die an der Grundstücks­grenze errichtet werden durften.

Nachbarin verlangt Beseitigung der „Garage“

Die Nachbarin wehrte sich mit einem Eil­verfahren erfolglos gegen den Neubau. So wurde das neue Garagen­gebäude gebaut. Die Klägerin meint, bei dem neu errichteten Gebäude handele es sich nicht um eine Garage. Sie verlangte weiterhin die Beseitigung des Gebäudes, beziehungs­weise dessen teilweisen Rückbau. Das Landgericht wies dies zunächst ab.

Neubau ist keine (Grenz-)Garage

Erfolgreich war die Nachbarin beim Oberlandes­gericht: Der Beklagte muss das Bauwerk beseitigen, urteilte das Gericht. Das errichtete Gebäude halte die erforderlichen Abstände von drei Metern zur Grundstücks­grenze der Klägerin nicht ein. Das Gericht bewertete das Gebäude auch nicht als Garage, insbesondere nicht als sogenannte Grenzgarage.

Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren dient dem Aufenthalt von Menschen

Ihre Ent­scheidung stützen die Richter auch auf die Gestaltung des Gebäudes: Das Bauwerk sei mit einer integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungs­elementen bestehe. Es verfüge zudem in der Decke über Licht­kuppeln, die gesamte Front sei mit einer Glasfalt­tür versehen. Eine solche Ausgestaltung dient typischer­weise der besseren Aus­leuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raums, stellten die Richter fest. Zum Unterstellen von Fahrzeugen würde das Gebäude offen­sichtlich nicht dienen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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