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Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt (Az.: 12 B 910/21).
Tagesmutter beschäftigt vorbestraften Ehemann
Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegerin eine Großtagespflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Besuch fanden Mitarbeiter des Jugendamtes den Ehemann der Frau in den Räumlichkeiten vor. Außerdem stellte sich heraus, dass sie ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Kinder überlassen hatte. Der Mann war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern war 2017 ausgelaufen.
Eilantrag gegen Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis
Die Stadt Köln entzog der Frau die Tagespflegeerlaubnis. Diese wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Einrichtung aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Als das Verwaltungsgericht den Eilantrag ablehnte, legte die Klägerin Beschwerde beim OVG ein - ohne Erfolg.
OVG sieht drohende Kindeswohlgefährdung
Zur Begründung führte das VG aus, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege voraussetze, dass die Tagespflegeperson die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen durch Dritte schützt. Damit sei es unvereinbar, dass die Frau nicht sicherstellte, dass der Ehemann die Hausmeisterarbeiten nur in der Abwesenheit von Kindern durchführte. Zudem ergebe sich eine drohende Kindeswohlgefährdung allein dadurch, dass sie dem Mann Kinder zur Betreuung überlassen habe. Der OVG-Beschluss unanfechtbar.
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