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Verwaltungsrecht | 24.06.2021

Entzug der Tages­pflege­erlaubnis

Tagesmutter lässt vorbestraften Mann mitarbeiten - Erlaubnis entzogen

Keine Eig­nung für Kin­der­ta­ges­pfle­ge nach Einbindung des wegen Kindes­missbrauchs vorbestraften Ehemanns

(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 12 B 910/21)

Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertages­pflege, wenn sie ihren wegen Kindes­missbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem durch Hausmeister­arbeiten in den Betrieb einbindet.

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Das hat das Oberverwaltungs­gericht (OVG) in Münster entschieden und damit einen Eil­beschluss des Verwaltungs­gerichts Köln bestätigt (Az.: 12 B 910/21).

Tagesmutter beschäftigt vorbestraften Ehemann

Die Antrags­tellerin betrieb mit einer weiteren Tages­pflegerin eine Großtages­pflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Besuch fanden Mitarbeiter des Jugendamtes den Ehemann der Frau in den Räumlichkeiten vor. Außerdem stellte sich heraus, dass sie ihm vorüberg­ehend die Aufsicht über zwei Kinder überlassen hatte. Der Mann war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontakt­verbot zu Kindern war 2017 ausgelaufen.

Eilantrag gegen Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis

Die Stadt Köln entzog der Frau die Tages­pflege­erlaubnis. Diese wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungs­gericht und machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeister­tätigkeiten in der Einrichtung aufgehalten. Dabei sei eine Über­schneidung mit den Betreuungs­zeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Als das Verwaltungs­gericht den Eilantrag ablehnte, legte die Klägerin Beschwerde beim OVG ein - ohne Erfolg.

OVG sieht drohende Kindeswohlgefährdung

Zur Begründung führte das VG aus, dass die Erlaubnis zur Kindertages­pflege voraussetze, dass die Tagespflege­person die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen durch Dritte schützt. Damit sei es unvereinbar, dass die Frau nicht sicherstellte, dass der Ehemann die Hausmeister­arbeiten nur in der Abwesenheit von Kindern durchführte. Zudem ergebe sich eine drohende Kindes­wohl­gefährdung allein dadurch, dass sie dem Mann Kinder zur Betreuung überlassen habe. Der OVG-Beschluss unanfechtbar.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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