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Schulrecht | 05.07.2018

Moschee-Besuch

Teilnahme an Moschee-Besuch untersagt: Eltern müssen 50 Euro Bußgeld zahlen

Teilnahme an Moschee-Besuch ist auch für konfessions­lose Eltern zumutbar

(Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 04.07.2018, Az. 25 Owi 408/16)

Die Eltern eines Schülers in Schleswig-Holstein müssen 50 Euro Bußgeld zahlen, weil sie ihrem Sohn 2016 einen Moschee­besuch im Rahmen des Schul­unterrichts verboten haben. Das entschied das Amtsgericht Meldorf (Urteil vom 04.07.2018, Az. 25 Owi 408/16) in einem neu aufgerollten Prozess. Nach Ansicht der Richterin war der Besuch im Rahmen des Erdkunde­unterrichts eines Gymnasiums in Rendsburg für die konfessions­losen Eltern zumutbar.

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Vater erhebt Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Der Vater des damals 13 Jahre alten Schülers hatte Einspruch gegen einen Bußgeld­bescheid erhoben. Das Amtsgericht musste sich nach einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts erneut mit dem Fall befassen. In einem ersten Verfahren hatte das Amtsgericht das Bußgeld­verfahren aus formal­rechtlichen Gründen eingestellt, die aber nach Ansicht des Ober­landes­gerichts nicht zutrafen.

Moschee-Besuch war kein Religionsunterricht

Nach Ansicht der Richterin handelte es sich bei dem kurzen Besuch im Juni 2016 nicht um Religions­unterricht. Es habe während­dessen keine Indoktrination und keine Werbung für den Islam gegeben. Die Richterin berief sich demnach bei ihrer Entscheidung auf Urteile des Bundes­verfassungs­gerichts und des Bundes­verwaltungs­gerichts (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2009, Az. 1 BvR 1358/09).

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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