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Verdient der unterhaltspflichtige Ex-Partner bedingt durch erhöhten Einsatz vorübergehend mehr, wirkt sich das nicht auf die Höhe des Unterhalts aus. Er darf auch den Arbeitseinsatz wieder reduzieren. So eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ( Az. 9 UF 239/20).
Streit um Trennungsunterhalt wegen vorübergehenden Mehrverdienst
Im konkreten Fall stritt sich ein Ehepaar nach der Trennung um den Trennungsunterhalt. Dabei ging es auch um die Höhe des Einkommens des Mannes, das den Unterhaltszahlungen zugrunde zu legen sei. Bedingt durch einen höheren Arbeitsaufwand und -einsatz hatte der Mann für ein paar Monate mehr verdient. Er machte das dann aber wieder rückgängig - seiner Gesundheit zuliebe, wie er angab.
Kurzfristig erhöhter Verdienst ändert nichts an den Unterhaltszahlungen
Die Erhöhung wegen eines erhöhten Arbeitseinsatzes sei ein besonderer Umstand, der nicht den üblichen Einkommenssteigerungen zuzurechnen sei, entschieden die Richter. Der Mann habe auch die Erhöhung rückgängig machen dürfen. Unterhaltsrechtlich müsse die Frau dies mittragen.