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Arbeitsrecht | 11.07.2017

Tarif­einheits­gesetz

Umstrittenes Tarif­einheits­gesetz bleibt in Kraft: Bundes­verfassungs­gericht zieht Leitplanken für Tarif­einheit ein

Tarif­einheits­gesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

Arbeits­ministerin Nahles kann aufatmen: Die Verfassungs­richter verschonen ihr umstrittenes Tarif­einheits­gesetz in den wesentlichen Punkten. Trotzdem zahlen sich die Klagen mehrerer Gewerkschaften aus. Denn das Karlsruher Urteil ist alles andere als ein Freifahrt­schein.

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Das umstrittene Tarif­einheits­gesetz von Arbeits­ministerin Andrea Nahles (SPD) bleibt trotz etlicher problematischer Punkte in Kraft. Das Bundes­verfassungs­gericht wies die Klagen mehrerer Gewerkschaften gegen die seit rund zwei Jahren geltende Neuregelung weitgehend ab. Die Karlsruher Richter ziehen aber mit einer ganzen Reihe von Vorgaben für die Anwendung des Gesetzes Leitplanken ein. An einer Stelle muss bis spätestens Ende 2018 nachgebessert werden. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16)

Machtkämpfe sollen verhindert werden

Das Gesetz sieht vor, dass bei konkurrierenden Tarif­verträgen in einem Betrieb allein der Abschluss mit der mitglieder­stärksten Gewerk­schaft gilt. Der Unterlegene kann sich diesen Ver­einbarungen nur durch nach­trägliche Unter­zeichnung anschließen. Wer die meisten Mitglieder hat, das sollen im Zweifel die Arbeits­gerichte entscheiden.

Die Bundes­regierung will damit aufreibende Macht­kämpfe verhindern. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass sich Rivalen von vornherein an einen Tisch setzen und sich abstimmen. Unter kleinen Gewerkschaften gibt es breiten Widerstand, sie fürchten um ihre Durchsetzungs­kraft.

In Karlsruhe sind elf Verfassungs­klagen gegen die Tarif­einheit anhängig, über fünf davon hat der Erste Senat nun stellvertretend entschieden.

Gesetz greift in Koalitionsfreiheit ein und kann Grundrechte beeinträchtigen

Die Richter stellen fest, dass das Gesetz in die Koalitions­freiheit eingreift und Grundrechte beeinträchtigen kann. So habe es die schwächere Gewerk­schaft im Betrieb womöglich schwerer, Mitglieder zu werben und zu mobilisieren. Das Streikrecht sei aber nicht in Gefahr. Grund­sätzlich sei der Gesetzgeber befugt, Strukturen zu schaffen, „die einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Arbeit­nehmer eines Betriebes hervorbringen“, sagte Vize­gerichts­präsident Ferdinand Kirchhof bei der Verkündung.

Das Urteil ist trotzdem alles andere als ein Freifahrt­schein. Der Senat sieht das Risiko, dass die Interessen kleinerer Berufs­gruppen wie Piloten oder Krankenhaus­Ã¤rzte unter den Tisch fallen. Hier muss der Gesetzgeber noch Vor­kehrungen schaffen.

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Verbindliche Vorgaben für Arbeitsgerichte

In anderen Punkten nehmen die Richter die Arbeits­gerichte in die Pflicht und machen verbindliche Vorgaben. Sie sollen beispiels­weise dafür Sorge tragen, dass kein Arbeit­nehmer Zusagen verliert, auf die er bei der Lebens­planung fest vertraut hat. Dazu gehören die Alters­vorsorge, eine Arbeit­splatz­garantie oder die Lebens­arbeitszeit. Unklare Regelungen im Gesetz, wie die Nach­zeichnung eines Tarif­vertrags funktionieren soll, legt der Senat in einer Weise aus, die die unterlegene Gewerk­schaft möglichst wenig belasten soll.

Anlass für die Neuregelung war ein Urteil des Bundes­arbeits­gerichts von 2010, das verschiedene Tarif­verträge nebeneinander möglich machte. Mit dem Gesetz will Nahles zurück zu der über Jahrzehnte gängigen Praxis nach dem Motto „ein Betrieb - ein Tarif­vertrag“.

Die Entscheidung war im Senat umstritten. Zwei von acht Richtern stimmten dagegen, weil sie das Gesetz für zu scharf halten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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