Autofahrer dĂŒrfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb ihrer Sichtweite anhalten können. Kommt es nachts zu einem Unfall mit einem Hindernis, können sie sogar dann mithaften mĂŒssen, wenn es sich dabei um ein verunglĂŒcktes Auto ohne eingeschaltete Warnblinker handelt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 37/20).
Unfallauto ohne Warnblinker
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der bei Dunkelheit links abbiegen wollte. Er kollidierte aber mit einem entgegenkommenden Auto, das er ĂŒbersehen hatte. Ein Auto blieb quer zur StraĂe stehen, ohne dass dessen Fahrer die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, bevor er den Wagen verlieĂ. Das zweite Auto stand teils auf der StraĂe, teils auf dem GrĂŒnstreifen. Dessen Fahrer machte die Warnblinker an. In das unbeleuchtete Wrack fuhr nun ein drittes Auto.
Dritte am Unfall Beteiligter forderte Schadensersatz
Dessen Fahrer forderte vor Gericht dann Schadenersatz. Denn seiner Meinung nach hĂ€tten die nicht eingeschalteten Warnblinker den Unfall verursacht. Doch die Versicherung zahlte nur einen Teil - mit dem Argument, der dritte Fahrer sei wohl zu schnell gewesen, denn man mĂŒsse auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch anhalten können.
OLG bejahrt Mithaftung des dritten Beteiligten
Die Sache ging vor Gericht, und das sprach dem dritten Fahrer eine Teilschuld zu. Zwar haftete der Fahrer des unbeleuchteten Autos zu zwei Drittel. Denn seine Verpflichtung wĂ€re es gewesen, die Warnblinker anzuschalten. Doch der dritte Beteiligte musste zu einem Drittel haften. Nach EinschĂ€tzung der Richter wĂ€re es fĂŒr ihn möglich gewesen, das Auto am StraĂenrand mit den eingeschalteten Warnblinkern zu erkennen und dadurch seine Aufmerksamkeit zu erhöhen. Bei Dunkelheit sei auĂerdem nur ein Tempo angemessen, das ein Stehenbleiben noch innerhalb der ĂŒberschaubaren Wegstrecke erlaubt.