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Versicherungsrecht | 19.09.2022

Unfall­versicherung

Unfall­versicherung muss psychische Folgen nicht abdecken

Kein Anspruch auf Unfall­versicherungs­schutz wegen Leistungs­ausschluss für „psychische Reaktionen“ in Allgemeinen Bedingungen der Unfall­versicherung

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2022, Az. 7 U 88/21)

Unfälle gehen auch psychisch nicht immer spurlos an Menschen vorbei. Doch kommt die private Unfall­versicherung für post­traumatische Belastungs­störungen auf?

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Für die psychischen Folgen eines Unfalls muss eine Unfall­versicherung nicht aufkommen, wenn mit Versicherten die Allgemeinen Bedingungen der Unfall­versicherung (AUB 2008) vereinbart wurden. Das entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 88/21).

Posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer Armverletzung geltend gemacht

Im konkreten Fall hatte der Versicherte einer privaten Unfall­versicherung Leistungen wegen unfall­bedingter In­validität geltend gemacht und sich dabei auf eine post­traumatische Belastungs­störung berufen. Diese habe er durch eine Infektion nach einer unfall­bedingten Arm­verletzung erlitten.

Kein Unfallversicherungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Versicherung bereits wegen dauerhafter Schäden am Arm des Mannes zur Zahlung verurteilt. Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung wies es allerdings zurück. Das OLG bestätigte nun das Urteil.

Medizinische Nachvollziehbarkeit spielt keine Rolle

Die Begründung: Durch den Leistungs­ausschluss für „psychische Reaktionen“ in den Allgemeinen Bedingungen der Unfall­versicherung stehen dem Kläger keine weitere Invaliditäts­leistung zu. Ob psychische Erkrankungen medizinisch nachvollziehbar sind, spielt dabei keine Rolle. Nach der Klausel seien sie auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.

Die Ent­scheidung ist nicht rechts­kräftig. Der BGH entscheidet über die Zulassung der Revision (Az. IV ZR 302/22).

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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