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Arbeitsrecht | 11.05.2023

Variable Vergütung

Unter­nehmens­ziele setzen Prämien nicht außer Kraft

Wirtschaftliche Schwierig­keiten kein Grund für Zahlungs­verweigerung der variablen Vergütungen

(Arbeitsgerichts Verden, Urteil vom 23.08.2022, Az. 2 Ca 100/22)

„Variable Vergütungs­komponenten“ - sind diese im Arbeits­vertrag vorgesehen, müssen sie individuell mit dem Arbeit­nehmer vereinbart werden. Das geht aus einer Gerichts­entscheidung hervor.

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Boni, Prämien, Sonder­zahlungen: Sieht ein Arbeits­vertrag eine variable Vergütung vor, muss diese an individuelle Ziele geknüpft sein. Erreicht diese die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer, gibt's die vereinbarten Extras. Die Zahlung von individuellen Prämien kann der Arbeitgeber nicht einfach verweigern, nur weil er in unruhiges Fahrwasser geraten ist. Auf eine entsprechende Ent­scheidung des Arbeits­gerichts Verden (AZ: 2 Ca 100/22) weist die Arbeits­gemeinschaft Arbeits­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

Arbeitgeber setzt Zielprämie wegen wirtschaftliche Schwierigkeiten aus

Geklagt hatte eine Arbeit­nehmerin, die für das Jahr 2021 keine jährliche Zielprämie von 20.000 Euro erhalten hatte. In den Vorjahren war diese gezahlt worden. Zur Begründung führte der beklagte Arbeitgeber an, im Jahr 2020 in erhebliche wirtschaftliche Schwierig­keiten geraten zu sein.

Arbeitnehmerin begehrt Schadensersatz

Er schrieb alle Mit­arbeitenden mit einer Prämien­vereinbarung an, der nicht individuelle, sondern ausschließlich „unter­nehmerische Ziele“ zugrunde lagen. Die Arbeit­nehmerin verlangte vor Gericht als Schaden­ersatz jedoch ihre jährliche individuelle Prämie.

Prämie als Schadensersatz

Sie bekam recht. Das Gericht entschied, die Arbeit­nehmerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Vorschlag des Arbeit­gebers zuzustimmen. Da dieser gegen seine arbeits­vertrag­liche Pflicht verstoßen habe, Ziele mit der Klägerin zu vereinbaren, stehe der Frau die Prämie als Schadens­ersatz zu.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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