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Fußgänger müssen nicht mit in falscher Richtung fahrendem Fahrradfahrer rechnen
In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer in der Frankfurter Innenstadt auf einem solchen Schutzstreifen in der Gegenrichtung unterwegs und hatte dabei einen Fußgänger umgefahren. Dieser brach sich bei dem Unfall ein Gelenk. „Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen“, stellte das Oberlandesgericht fest. Der falsch fahrende Radfahrer hätte aber besonders aufpassen und darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße überqueren wollen. Die Fußgänger müssten dagegen nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.
Beklagter zu schnell gefahren
Der Radfahrer sei zudem zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen, stellte das Oberlandesgericht fest. Dies sei bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 Kilometern pro Stunde aber nicht möglich.
Fußgänger trifft Mitschuld>
Den Fußgänger treffe allerdings auch ein Mitverschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquert habe, sondern sechs bis acht Meter davon entfernt.
Radfahrer haftet mangels Vorhandenseins einer Haftpflichtversicherung persönlich
Dem Fußgänger stehen nach einer Entscheidung des Landgerichts 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu. Der Radfahrer war nicht haftpflichtversichert und muss daher persönlich haften. Er hatte gegen das Landgerichtsurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt diese für unbegründet.
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