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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 20.06.2017

Rechts­fahrgebot

Urteil: Haftung bei Verstoß eines Radfahrers gegen Rechts­fahrgebot

Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbots­widrig heran­nahenden Radfahrer rechnen

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 U 233/16)

Wer als Radler auf einem Schutz­streifen für Fahrräder in die Gegen­richtung fährt, haftet für Unfall­folgen. Er verstößt damit gegen das Rechts­fahrgebot und hat daher eine gesteigerte Sorgfalts­pflicht; er muss also besonders vorsichtig sein. Dies geht aus einem Beschluss des Ober­landes­gerichts Frankfurt am Main hervor (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 U 233/16). Schutz­streifen sind Teil der Fahrbahn und werden - anders als Radfahr­streifen - durch eine dünne, unterbrochene Linie gekennzeichnet.

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Fußgänger müssen nicht mit in falscher Richtung fahrendem Fahrradfahrer rechnen

In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer in der Frankfurter Innenstadt auf einem solchen Schutz­streifen in der Gegen­richtung unterwegs und hatte dabei einen Fußgänger umgefahren. Dieser brach sich bei dem Unfall ein Gelenk. „Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahr­genommen“, stellte das Oberlandesgericht fest. Der falsch fahrende Radfahrer hätte aber besonders aufpassen und darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße überqueren wollen. Die Fußgänger müssten dagegen nicht mit einem von rechts verbots­widrig heran­nahenden Radfahrer rechnen.

Beklagter zu schnell gefahren

Der Radfahrer sei zudem zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen, stellte das Oberlandesgericht fest. Dies sei bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 Kilometern pro Stunde aber nicht möglich.

Fußgänger trifft Mitschuld>

Den Fußgänger treffe allerdings auch ein Mit­verschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem Fußgänger­Ã¼berweg überquert habe, sondern sechs bis acht Meter davon entfernt.

Radfahrer haftet mangels Vorhandenseins einer Haftpflichtversicherung persönlich

Dem Fußgänger stehen nach einer Entscheidung des Land­gerichts 5.000 Euro Schmerzens­geld sowie Schaden­ersatz zu. Der Radfahrer war nicht haftpflicht­versichert und muss daher persönlich haften. Er hatte gegen das Land­gerichts­urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hielt diese für unbegründet.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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